Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Rügeführer und Antragsteller (Antragsteller) sind Eheleute, die in den Jahren 1999 und 2000 (Streitjahre) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Auf ihren Antrag hin wurden sie gemäß § 1 Abs. 3, § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beim Finanzgericht erhobene Klagen gegen den Ansatz bestimmter Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in den Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 blieben erfolglos, ebenso beim VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) anhängig gewordene Rechtsmittelverfahren und weitere Verfahren.
Die Antragsteller begehrten nun die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines Antrags auf Wiederaufnahme der beim BFH anhängig gewesenen Verfahren gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). In ihrem Entwurf des Antrags auf Wiederaufnahme machten sie einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend. Das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH nicht der VI. Senat, sondern der I. Senat zur Entscheidung berufen gewesen sei. Der Antrag blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom I S 13/07 (PKH)).
Daraufhin erhoben die Antragsteller eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO und lehnten zugleich die Richter, die den Beschluss I S 13/07 (PKH) gefasst hatten, wegen einer Besorgnis der Befangenheit ab. Der erkennende Senat hat sowohl die Ablehnungsgesuche als auch die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom I S 27/08).
Daraufhin stellten die Antragsteller einen „neuerlichen Antrag” auf PKH „verbunden mit neuerlichen und erneuerten Gesuch(en) wegen der Besorgnis der Befangenheit” (gerichtet gegen die an den Verfahren I S 13/07 (PKH) und I S 27/08 beteiligten Richter) und einer „neuerlichen und einer erneuerten Gehörsrüge nach § 133a FGO wegen einer rechtliches Gehör nicht gewährenden Abwicklung eines Befangenheitsgesuchs” (verbunden mit weiteren Verfahrensanträgen, z.B. Übersendung einer vom Präsidenten des BFH beglaubigten Abschrift des Geschäftsverteilungsplans, Übersendung der Akten in Ablichtung). Nach der Übersendung einer Eingangsnachricht durch die Geschäftsstelle des Senats, die im Betreff „Gegenvorstellung” angeführt hatte, wird „wegen eines angreifbaren (Teil-)Beschlusses”, der die „Anhörungsrüge nach § 133a FGO nebst Beschwerde nach Art. 13 MRK und Befangenheitsgesuch…in eine 'Gegenvorstellung' umwidmet”, ein weiteres Befangenheitsgesuch eingereicht nebst Antrag auf PKH und Gehörsrüge.
II. Die Antragsteller haben um PKH nachgesucht, Befangenheitsablehnungen ausgesprochen und eine Anhörungsrüge gegen den die ursprünglichen Befangenheitsablehnungen verwerfenden Senatsbeschluss erhoben, sie haben darüber hinaus —mit Blick auf eine einem Schreiben der Geschäftsstelle des Senats entnommene Bezeichnung des Verfahrens als „Gegenvorstellung"— um PKH nachgesucht, eine Befangenheitsablehnung ausgesprochen und eine Anhörungsrüge gegen die „Entscheidung des Senats”, die Anhörungsrüge als Gegenvorstellung aufzufassen, erhoben. Auch wenn der Senat die Antragsteller als beim BFH postulationsfähig ansieht, da sich die Anträge als (weitere) Folge eines vor dem eingeleiteten Verfahrens auf Gewährung von PKH darstellen (Hinweis auf den Senatsbeschluss vom I S 27/08), sind die Anträge als unzulässig zu verwerfen.
Mit dem Senatsbeschluss I S 27/08 hat der Senat eine Fortführung des Verfahrens I S 13/07 (PKH) abgelehnt; das Begehren der Antragsteller auf Gewährung von PKH für ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren ist damit abschlägig beschieden und abgeschlossen. Mit dem Senatsbeschluss I S 27/08 hat der Senat auch das Ablehnungsverfahren gegen die am Verfahren I S 13/07 (PKH) beteiligten Richter abschlägig beschieden und abgeschlossen. Allein der Umstand einer abschlägigen Entscheidung kann nicht wiederum als Ablehnungsgrund für die an der Entscheidung I S 27/08 beteiligten Richter mit Blick auf eine gegen den Beschluss I S 27/08 erhobene Anhörungsrüge herangezogen werden, ebenfalls nicht eine einem Schreiben der Geschäftsstelle des Senats entnommene —aber rechtlich nicht auf einer Entscheidung des Senats beruhende und damit rechtlich irrelevante— Bezeichnung des Verfahrens in einer Eingangsmitteilung als „Gegenvorstellung”. Im Übrigen kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht zum Gegenstand haben, das beschließende Gericht zu zwingen, eine als unrichtig empfundene Sachentscheidung des Gerichts im Sinne einer Revision zu korrigieren. Der Senat weist auch darauf hin, dass eine Anhörungsrüge nicht mehrfach gegen ein und dieselbe Entscheidung erhoben werden kann (, BFH/NV 2008, 1687). Ungeachtet der formellen Voraussetzungen eines PKH-Antrages kommt schon auf dieser Grundlage eine Gewährung von PKH für das Anhörungsrügeverfahren der Antragsteller nicht in Betracht.
Ob den Antragstellern unter den Gegebenheiten des Streitfalls in anderer Weise mittels eines Billigkeitserweises aus sachlichen und/oder persönlichen Gründen (vgl. § 163, § 227 der Abgabenordnung) geholfen werden könnte, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Ein derartiges Begehren müsste unmittelbar beim Finanzamt angebracht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAD-24479