BGH Beschluss v. - 2 AR 134/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GVG § 135 Abs. 2

Instanzenzug: LG Münster, 12 KLs 6 Js 413/97 3/08 vom

Gründe

Durch - ist das soweit es (unter anderem) den Angeklagten J. L. betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. Die Sache ist daraufhin an die 12. Große Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer gelangt.

Der Verteidiger des Angeklagten hat am beantragt festzustellen, dass die 12. Große Strafkammer unzuständig sei, und die Sache an die funktional zuständige Strafkammer des Landgerichts zu verweisen.

Diesen Antrag hat das verworfen; es hat die Zuständigkeit der 12. Großen Strafkammer festgestellt.

Hiergegen wendet sich die "Beschwerde/Gegenvorstellung" des Beschwerdeführers vom , mit der eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof beantragt wurde, da "sehr viel dafür spreche", dass nicht die 12., sondern die 7. Strafkammer des Landgerichts zuständig sei.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig, da kein Fall des § 135 Abs. 2 GVG gegeben ist. Auch außerhalb des Beschwerderechtszugs kommt eine Bestimmung der für das Verfahren zuständigen Kammer des Landgerichts Münster durch den Bundesgerichtshof mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Bestimmung nicht in Betracht."

Dem tritt der Senat bei. Was der Beschwerdeführer dagegen in seinem weiteren Schriftsatz vom zur Auslegung der Geschäftsverteilung des Landgerichts sowie zu einem angeblichen "Fehler" des ausgeführt hat, vermag die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs nicht zu begründen.

Fundstelle(n):
GAAAD-24371

1Nachschlagewerk: nein