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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3215/08 E EFG 2009 S. 1381 Nr. 17

Gesetze: EStG § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a, EStDV § 55 Abs. 2

Rechtmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung einer Erwerbsminderungsrente mit einem Ertragsanteil von 50 % i.R.d. Einkünfteermittlung aus wiederkehrenden Bezügen

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes, nach der der Besteuerungsanteil bei einem Rentenbeginn bis 2005 50 % beträgt, erfasst auch Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die bisher als abgekürzte Leibrenten nach der Ertragsanteilstabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurden.

  2. Dies gilt auch für in 2006 zugeflossene Nachzahlungen, die auf Zeiträume vor 2005 entfallen.

  3. Die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 149 Nr. 3
DStZ 2009 S. 420 Nr. 12
EFG 2009 S. 1381 Nr. 17
IAAAD-24353

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.03.2009 - 7 K 3215/08 E

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