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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 5 V 633/04 A(U)

Gesetze: UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 4, UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 5, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 69

Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Abgabe von Speisen an einem Imbissstand

Leitsatz

  1. Bei der Abgabe von Speisen in Spitztüten und offenen Aluschachteln durch einen Imbissstand mit Stehtischen, handelt es sich auch dann um dem Regelsteuersatz zu unterwerfende sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG 1999, d. h. um die Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn die verkauften Speisen von den Käufern ganz überwiegend im Weitergehen verzehrt werden.

  2. Der vom Gesetz geforderte räumliche Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Abgabe ist bereits dadurch gegeben, dass der Imbissstand die Möglichkeit anbietet, die abgegebenen – überwiegend warmen – Speisen direkt im Anschluss an den Erwerb, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Abgabeort, zu verzehren.

  3. Der Ausnahmefall der Speisenmitnahme zum Verzehr an einem anderen Ort muss anhand äußerer Kriterien objektivierbar sein.

  4. Der ermäßigte Steuersatz für sog. „Außer-Haus-Verkäufe” kommt daher bei fertig zubereiteten Speisen, die nur in warmem oder heißem Zustand als essfertig angesehen werden, nur in Betracht, wenn aufgrund der Abgabe in einer speziellen wärmeisolierten Verpackung davon ausgegangen werden kann, dass ein Verzehr an einem anderen Bestimmungsort beabsichtigt ist.

  5. Eine Schätzung der dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze mit 90 % begegnet im summarischen Verfahren keinen Bedenken.

Fundstelle(n):
YAAAD-24352

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.04.2004 - 5 V 633/04 A(U)

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