Billigkeitserlass rückständiger Einkommen- und Umsatzsteuern sowie Säumniszuschläge
Leitsatz
1. Den Erlass der Einkommen- und Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen hat im Streitfall das FA ermessensfehlerfrei
abgelehnt, weil die zugrundeliegenden Steuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind und die besonderen Voraussetzungen,
unter denen die Erhebung einer bestandskräftig festgesetzten Steuer im Billigkeitswege erlassen werden könnte, nicht vorliegen.
2. Zutreffend hat das FA auch den Erlass der Rückstände aus persönlichen Billigkeitsgründen abgelehnt, da sich bei Überschuldung
und Zahlungsunfähigkeit weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen auf die wirtschaftliche
Situation des Steuerpflichtigen auswirkt.
3. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Vertreters des FA in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in dem Zeitraum,
in dem die Säumniszuschläge angefallen sind, dem FA gegenüber falsche Angaben über die Höhe seiner monatlichen Nettoeinkünfte
gemacht. Da er nicht nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in geringer Höhe unter der Pfändungsgrenze bezogen hat,
liegen die Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge somit nicht vor.
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