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StuB Nr. 13 vom Seite 499

Neues zum Streit europarechtswidriger Normen im deutschen Steuerrecht

Zugleich Anmerkungen zum

WP/StB Dr. Reiner Deussen, Hagen

Nach dem verstößt § 8b Abs. 5 KStG 2002 i. d. F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43 und 46 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG und ist daher auch gegenüber sog. Drittstaaten unanwendbar.

Kernaussagen
  • Die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit stehen nebeneinander. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit verdrängen.

  • Der EuGH hat sich in den letzten Jahren umfassend mit der Abgrenzung der unterschiedlichen Grundrechte des EG-Vertrags, insbesondere mit der Abgrenzung der nur für den EU/EWR-Bereich gültigen Niederlassungsfreiheit und der weltweit zuzulassenden Kapitalverkehrsfreiheit beschäftigt.

  • Der EuGH schließt aber eine gleichzeitige Prüfung eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit nicht aus.

I. Rechtsvorschrift des § 8b Abs. 5 KStG in seiner Entwicklung

wurde – seinerzeit noch als Absatz 7 – erst durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG 1999/2000/2002 vom

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