VO EG Nr. 593/2008 Artikel 15

Kapitel II: Einheitliche Kollisionsnormen

Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang

Hat eine Person („Gläubiger“) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person („Schuldner“) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAD-24192