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LAG Hessen 12.11.2008 8 Sa 188/08, NWB 28/2009 S. 2129

Arbeitsrecht | Keine Berücksichtigung des Dienstwagens bei Berechnung der Betriebsrente

Sachleistungen des Arbeitgebers, etwa Dienstwagen und Freiflüge bei Fluggesellschaften, zählen nicht zum „Bruttomonatsgehalt” und müssen nicht in die Berechnung der Altersversorgung einbezogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein vertraglicher oder tariflicher Anspruch darauf besteht, einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die private Dienstwagennutzung ist auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Im Streitfall musste daher der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens nicht bei der Berechnung von Ruhestandsbezügen (Betriebsrente) berücksichtigt werden. Das Gericht wies das Argument des Klägers zurück, die Dienstwagennutzung sei eine Zulage; im allgemeinen Sprachgebrauch, so das Gericht, seien „Zul...

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