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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 09 | Rückstellung: Kein Verfall des Urlaubs bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Im Jahresabschluss ist für den nicht genommenen Urlaub eine Rückstellung zu bilden. Der EuGH hat nun entschieden: Ist es einem Arbeitnehmer wegen einer längeren Erkrankung nicht möglich, den Urlaub zu nehmen, verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Daher ist im Rahmen des Jahresabschlusses zu prüfen, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf die Bemessungsgrundlage der Rückstellungen hat.

Nächstes Thema ist der Verfall des Urlaubsanspruchs bei Krankheit. Zwei aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofszum Arbeitsrecht haben Auswirkungen auf das Steuerrecht. Und zwar auf die Bildung von Urlaubsrückstellungen.

In vielen Unternehmen gilt die Regelung: Der Urlaub muss spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Ansonsten verfällt er. Der EuGH hat jüngst entschieden: Ist ein Arbeitnehmer länger erkrankt und kann daher seinen Urlaub nicht rechtzeitig nehmen, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Die verbliebenen Urlaubstage können später genommen werden. Das gilt sogar dann, wenn ein Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen. Anderslautende Regelungen – beispiel...

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