SenFin Berlin - III A - S 1301 - 1/2007

Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord von Kreuzfahrtschiffen nach den DBA mit Italien und Großbritannien

Für die Besteuerung des Arbeitslohns von im Inland ansässigen Personal, das seine Tätigkeit an Bord italienischer und britischer Kreuzfahrtschiffe ausübt, gilt Folgendes:

Sachverhalt:

Die Besatzungsmitglieder der Kreuzfahrtschiffe werden von einem konzerninternen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz eingestellt („Crewing-Ausrüster”) und dann der Schifffahrtsgesellschaft, deren Geschäftsleitungsort in Italien oder Großbritannien ist, überlassen. Die Einstellungen durch das schweizerische Unternehmen erfolgen auf Weisung der Schifffahrtsgesellschaft, welche jeweils wirtschaftlicher Arbeitgeber der Besatzungsmitglieder ist.

Rechtsfolge:

Die Schifffahrtsgesellschaft ist als wirtschaftlicher Arbeitgeber der Besatzungsmitglieder auch Arbeitgeber i.S.d. DBA Italien bzw. DBA Großbritannien (vgl. dazu zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den DBA; Tz. 4.3.3.1, BStBl 2006 I S. 532). Das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne der Besatzungsmitglieder steht daher Italien nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Italien bzw. Großbritannien nach Art. XI Abs. 5 DBA-Großbritannien zu. Deutschland hat abkommensrechtlich die Einkünfte gem. Art. 24 Abs. 3a DBA-Italien bzw. Art. XVIII Abs. 2a DBA-Großbritannien von der deutschen Steuer freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Besatzungsmitglieder von einem konzerninternen Unternehmen eingestellt werden, welches seinen Sitz z. B. in der Schweiz hat. Dieses Unternehmen ist jedoch nicht der Betreiber der Schiffe und damit kein Unternehmen i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz bzw. Art. 8 des OECD-Musterabkommen.

Die Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG ab Veranlagungszeitraum 2004 bzw. des § 50d Abs. 9 Nr. 2 ab Veranlagungszeitraum 2007 bleibt unberührt.

SenFin Berlin v. - III A - S 1301 - 1/2007

Fundstelle(n):
EStB 2009 S. 274 Nr. 8
WAAAD-24117