OFD Magdeburg - S 2400 - 22 - St 214

Einbehalt der Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Beitragsdepots und vergleichbaren Einrichtungen bei Lebensversicherungsunternehmen

Bezug: BStBl. 2009 I S. 38

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen durch Versicherungsunternehmen, soweit die Kapitalanlagen mit dem Einlagengeschäft bei Kreditinstituten vergleichbar sind, wie folgt Stellung genommen:

Auch bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem abgeschlossen wurden, besteht nach Einführung der Abgeltungsteuer bei Versicherungsunternehmen eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Beitragsdepots, die vor dem abgeschlossen wurden, vom Steuerabzug Abstand genommen wird.

Ausstellung von Verlustbescheinigungen

Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass bei Versicherungsunternehmen, die neben Leistungen aus Versicherungsverträgen Erträge aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäfte auszahlen, wenn in Verlustfällen eine Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG erstellt wird, auch wenn der Kunde dies nicht beantragt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bei dem Versicherungsunternehmen nur ein Lebensversicherungsvertrag besteht und durch den Rückkauf dieses Vertrags die Kundenbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kunden beendet wird.

OFD Magdeburg v. - S 2400 - 22 - St 214

Fundstelle(n):
OAAAD-24111