OFD Frankfurt/M. - S 7100 A - 114 - St 110

Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrags;
Mehrerlös bei vorzeitiger Rückgabe eines Leasinggegenstands

Bezug:

Fraglich war die Behandlung des vom Leasingnehmer zu zahlenden Mehrerlöses bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags. Der Mehrerlös ergibt sich daraus, dass der Leasinggegenstand bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, dass die Differenz zwischen dem realen Wert des Leasinggegenstands und dem prognostizierten Wert bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Der Zinsvorteil, der dem Leasinggeber durch die frühere Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht, ist hiervon abzuziehen.

Entsprechend den Besprechungen auf Bund-Länder-Ebene bittet die OFD hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Ein sich ergebender Mehrwert bei der vorzeitigen Rückgabe eines Leasinggegenstands beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung durch den Leasingnehmer nach Rückgabe dieses Gegenstands. Nach dem (BStBl 2008 I, S. 632) stellen auf diesen Zeitraum entfallende Zahlungen des Leasingnehmers grundsätzlich kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern Schadensersatz dar. Dies gilt sinngemäß auch für Zahlungen des Leasinggebers, die diesen Zeitraum betreffen und dementsprechend zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs, nicht jedoch zu einer Minderung des für die beendete Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts führen.

Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn dem geschätzten Marktpreis des Leasinggegenstands im Zeitpunkt seiner Rückgabe ein der Kalkulation der Leasingraten zu Grunde liegender Wert ebenfalls für diesen Zeitraum gegenüber gestellt würde. Eine sich dabei ergebende Differenz zu Gunsten des Leasingnehmers könnte dann zu einer Entgeltminderung führen.

Die ist überholt und auszusondern.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7100 A - 114 - St 110

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAD-24108