BGH Beschluss v. - 3 StR 177/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1; JGG § 31 Abs. 2

Instanzenzug: LG Duisburg vom AG Duisburg, 88 Ls 205 Js 457/06 211/06 vom AG Duisburg- Ruhrort vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom - 88 Ls 205 Js 457/06 (211/06) -zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass auch das gegen ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht auch über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom , dessen Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat, mit dem dieser verwarnt und zur Erbringung einer Arbeitsleistung von 30 Stunden angewiesen wurde. Nach den Urteilsfeststellungen sind die erteilte Weisung sowie der wegen deren Nichtbefolgung angeordnete Jugendarrest von vier Wochen noch nicht erledigt, so dass sie hätten einbezogen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG). Ob sich das Landgericht dieser Möglichkeit und einer auch insoweit einheitlichen Rechtsfolgenverhängung bewusst gewesen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 31 Rdn. 7 a, 66).

Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. - insoweit in NStZ 2000, 420 nicht abgedruckt). Unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom abgesehen sowie - bei Vornahme der Einbeziehung - auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
MAAAD-23987

1Nachschlagewerk: nein