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Verböserungshinweis bei Vorbehalt der Nachprüfung
Zur analogen Anwendung des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO
Steht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und ist die Festsetzungsfrist nur deshalb noch nicht abgelaufen, weil der Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat, muss das Finanzamt bei Einspruchseinlegung darauf hinweisen, dass dadurch die Möglichkeit einer Verböserung auch außerhalb der Einspruchsentscheidung besteht.
Vorbehalt der Nachprüfung
Lässt sich ein Steuerfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abschließend klären, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid zunächst unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellen, § 164 Abs. 1 Satz 1 AO. Solange dieser Vorbehalt besteht, kann der Bescheid jederzeit zugunsten und zuungunsten des Betroffenen geändert oder aufgehoben werden. Voraussetzung ist nur die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit des Nachprüfungsvorbehalts. Da die Initiative zur weiteren Prüfung allein von der Finanzbehörde ausgeht, kennt § 164 AO keine Hinweispflicht, wie sie § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vorsieht. Der Steuerschuldner muss also stets mit einer Verböserung rechnen. Der Vorbehalt entfällt durch Aufhebung oder mit Ablauf der Festsetzungsfrist, § 164 Abs. 4 Satz 1 AO. Gem. § 171 Abs. 3a AO ist jedoch der Eintritt der Festsetzungsverjährung ausgeschlossen, solange übe...