BFH Beschluss v. - IX B 13/09

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Gewährung des Rechts auf Gehör; schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Gesetze: FGO § 76, FGO § 96, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die hervorgehobene Frage, wann ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes im Falle der gescheiterten Entschuldung der insolventen Gesellschaft durch eine Auffanggesellschaft realisiert werde, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Hierzu reicht es nicht aus vorzutragen, der Bundesfinanzhof (BFH) habe über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.

2. Soweit die Kläger eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) begehren, haben sie nicht —wie erforderlich— die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und einer —mit Aktenzeichen und Fundstelle zutreffend bezeichneten— Divergenzentscheidung andererseits deutlich gemacht.

3. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 2 FGO). Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (, BFH/NV 2002, 947). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern oder sie ihnen im Voraus anzudeuten (, BFH/NV 2000, 1235). Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor; denn die maßgebliche Frage des Zeitpunkts der Realisierung eines Auflösungsverlustes war —unter Berücksichtigung aller von den Beteiligten vorgebrachten rechtlichen Erwägungen— zentraler Diskussionspunkt im finanzgerichtlichen Verfahren. Auch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) ist nicht gegeben. Auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte braucht das Gericht zumindest dann nicht hinzuweisen, wenn die Beteiligten —wie im Streitfall— fachkundig vertreten sind. Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.).

4. Soweit nach Auffassung der Kläger das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, gehört zur ordnungsgemäßen Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels nicht nur die genaue Angabe der Beweismittel, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen, sondern auch, welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten. Ferner hätte dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, da ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung nicht gerügt haben (z.B. , BFH/NV 2005, 566, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

5. Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, das FG habe Teile ihres Vorbringens unberücksichtigt gelassen; der damit sinngemäß gerügte Verfahrensmangel einer Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt nicht vor. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet es schon dem Grunde nach nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (, BFH/NV 2007, 80, unter 3. c, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1266 Nr. 8
GAAAD-23762