BGH Beschluss v. - IX ZA 17/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 98 Abs. 2; ZPO § 78b Abs. 1

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 25 T 713/08 vom AG Düsseldorf, 502 IN 88/07 vom

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.

Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist ein Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden worden ist, unanfechtbar.

Überdies stehen die Beschlüsse des und vom im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung ist die sofortige Beschwerde als einziges in Betracht kommendes Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 2 InsO nicht eröffnet.

Fundstelle(n):
DAAAD-23711

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein