BVerwG Urteil v. - 3 C 4.08

Leitsatz

Die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens im Sinne des Psychotherapeutengesetzes verlangt einen nachprüfbaren Beleg der Wirksamkeit.

Von der wissenschaftlichen Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens zur Behandlung Erwachsener lässt sich nicht ohne weiteres auf die Wirksamkeit dieses Verfahrens zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen schließen.

Gesetze: PsychThG § 8 Abs. 3; PsychThG § 11

Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen, 13 A 5238/04 vom VG Köln, 9 K 4647/02 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

I

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 8. November und bei der Bezirksregierung Münster, dem seinerzeit zuständigen Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes - PsychThG -, beschränkt auf die Grundentscheidung für das Vertiefungsgebiet Gesprächspsychotherapie. Mit Bescheid vom lehnte die Bezirksregierung den Antrag ab. Eine Einrichtung könne als Ausbildungsstätte nur anerkannt werden, wenn dort Patienten nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren behandelt würden. Der nach § 11 PsychThG gebildete Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie habe die Gesprächspsychotherapie nicht als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren für ein Vertiefungsgebiet empfohlen, weil sie nur für wenige Anwendungsbereiche wirksam sei.

Die Klägerin legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein und hat im Mai 2002 Untätigkeitsklage erhoben. Während des Klageverfahrens hat sich der Rechtsstreit erledigt, soweit er die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie betraf, nachdem der Wissenschaftliche Beirat die wissenschaftliche Anerkennung der Gesprächspsychotherapie für nunmehr vier Anwendungsbereiche bei Erwachsenen festgestellt und die Zulassung als Vertiefungsgebiet empfohlen hatte.

Den verbliebenen Klageantrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit dem Vertiefungsgebiet Gesprächspsychotherapie hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom abgewiesen. Die Gesprächspsychotherapie sei als Therapieverfahren für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht wissenschaftlich anerkannt. Die sachverständige Beurteilung des Wissenschaftlichen Beirats begegne keinen Bedenken. Aus der Anerkennung für den Bereich der Erwachsenenpsychotherapie könne nicht auf eine Anerkennung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen geschlossen werden. Dafür sei nicht entscheidend, dass der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten die Befugnis zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit umfasse. Zwischen den Altersgruppen bestünden relevante Unterschiede, die auch im Gesetz durch die Trennung der Berufe und die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen Ausdruck gefunden hätten. Der Wissenschaftliche Beirat habe zu Recht einen Wirksamkeitsnachweis des Therapieverfahrens gefordert und für die Anerkennung als Vertiefungsgebiet einen solchen Nachweis in einer ausreichenden Zahl von Anwendungsgebieten für erforderlich gehalten.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte zu einer Neubescheidung des Antrags verpflichtet. Nach dem Zweck des Gesetzes, Missbrauch zu verhindern, sei auch ein Verfahren als wissenschaftlich anerkannt anzusehen, das wissenschaftlich begründete Argumente in der Profession der Psychotherapeuten für sich finde, wobei dies auch eine Mindermeinung zulasse, oder das in der Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden habe und in der beruflichen Praxis verbreitet angewandt werde. An diesen Maßstab seien sowohl die Behörde als auch der Wissenschaftliche Beirat gebunden. Es bestehe insoweit kein Beurteilungsspielraum. Der Wissenschaftliche Beirat habe lediglich eine beratende Funktion. Die Entscheidung treffe die jeweilige Landesbehörde. Das habe die Beklagte verkannt, indem sie sich ausschließlich auf die Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats bezogen habe. In der Sache erscheine der von diesem Gremium angelegte Maßstab der Wirksamkeit des Therapieverfahrens unzutreffend. Unabhängig davon erscheine es nicht gerechtfertigt, die Gesprächspsychotherapie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auszuschließen. Zwar sehe das Psychotherapeutengesetz eine formale Zweiteilung der Berufe vor. Es sei aber nicht erkennbar, dass frühere, auf alle Altersgruppen bezogene Stellungnahmen zur grundsätzlichen Eignung der Gesprächspsychotherapie ihre Bedeutung verloren hätten. Die Ausbildungen seien weitgehend identisch. Auch wenn behandlungsrelevante Unterschiede zwischen jüngeren und älteren Patienten bestünden, stelle dies die in der Fachdiskussion zum Ausdruck kommende Eignung der Gesprächspsychotherapie für alle Altersgruppen nicht grundsätzlich in Frage. Dem Alter könne durch die Art der Gesprächsführung Rechnung getragen werden. Dies sei auch bei den Psychologischen Psychotherapeuten anzunehmen, die ebenfalls Kinder und Jugendliche behandeln dürften.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision, die nach einem Zuständigkeitswechsel von der Bezirksregierung Düsseldorf geführt wird. Sie macht geltend, dass die Auslegung des Begriffes des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens durch das Berufungsgericht gegen das Psychotherapeutengesetz verstoße. Es gehe nicht nur um die Verhinderung von Missbrauch, sondern um die Gewährleistung einer hohen Qualität der therapeutischen Behandlung und um die Sicherheit der Patienten. Auch wäre die vom Gesetz vorgesehene Institution des Wissenschaftlichen Beirats bei den vom Berufungsgericht aufgestellten Kriterien für ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren im Grunde überflüssig. Richtigerweise komme es auf die qualitative Erprobung eines Verfahrens an; wesentliches Merkmal der Wissenschaftlichkeit sei die Nachprüfbarkeit von Ergebnissen. Dass ein Verfahren lediglich eine breite Resonanz gefunden habe, könne nicht ausreichen. Nicht belegt sei außerdem die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gesprächspsychotherapie bei Kindern und Jugendlichen eine geeignete Behandlungsmethode sei, weil sich ihre Wirksamkeit bei Erwachsenen erwiesen habe. Kinder seien keine kleinen Erwachsenen. Die Übertragbarkeit der Verfahren werde in der Fachdiskussion gerade verneint, weil sich psychische Störungen bei Kindern und Erwachsenen deutlich unterschieden und viele Störungen sogar nur in der einen oder der anderen Altersgruppe aufträten. Bei Kindern und Jugendlichen lägen für keinen Anwendungsbereich hinreichende Belege vor, die eine wissenschaftliche Anerkennung rechtfertigten.

Die Klägerin verteidigt den angegriffenen Beschluss. Eine Unterscheidung nach Altersgruppen sei nicht möglich. Die Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens sei unteilbar, zumal Psychologische Psychotherapeuten auch Kinder und Jugendliche behandeln dürften. Die Gesundheitsbehörden seien an die eigenmächtigen Kriterien und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats nicht gebunden. Die Legitimation des Gremiums und seine gesetzmäßige Zusammensetzung seien ohnehin zweifelhaft. Im Übrigen dürften an die Wissenschaftlichkeitsklausel wegen der damit einhergehenden Beschränkung der Berufsfreiheit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Wenn wenigstens eine Minderheit der Psychotherapeuten wissenschaftlich begründete Argumente für ein Verfahren anerkenne, werde dem Patientenschutz und der Qualitätssicherung ausreichend Rechnung getragen. Die Forderung nach einem Wirksamkeitsnachweis berücksichtige außerdem nicht, dass sich die gesamte ärztliche und psychotherapeutische Patientenversorgung nur zu einem geringen Teil auf exakte Wirksamkeitsbeweise stützen könne. Krankenbehandlung beruhe in erster Linie auf gewachsener heilkundlicher Erfahrung. Dadurch werde der Gefahr der Scharlatanerie ausreichend begegnet. Unzutreffend seien schließlich die Einwände der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Übertragbarkeit der wissenschaftlichen Anerkennung für den Erwachsenenbereich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Da die im Vertiefungsgebiet Gesprächspsychotherapie ausgebildeten Psychologischen Psychotherapeuten auch Kinder und Jugendliche behandeln dürften, könne davon ausgegangen werden, dass sie sich aufgrund ihrer Ausbildung auf die Behandlungsbedürfnisse der Patienten dieser Altersgruppe einstellen könnten. Im Übrigen sei die isolierte Betrachtung von Störungsbildern und Altersgruppen, die der Prüfmethode des Wissenschaftlichen Beirats zugrunde liege, ohnehin verfehlt.

II

Die Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verstößt gegen Bundesrecht, weil er für die staatliche Anerkennung einer Ausbildungsstätte unzutreffende Maßstäbe anlegt. Für die abschließende Entscheidung kommt es auf weitere Feststellungen an, die der Senat nicht selbst treffen kann.

Die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ergeben sich aus § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - Psychotherapeutengesetz (PsychThG) - vom (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2686). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 PsychThG muss die Ausbildung in einer Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach Ausbildungsplänen durchgeführt werden, die aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG ist in der Verordnung vorzuschreiben, dass die Ausbildung sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken hat. Demgemäß sieht die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine vertiefte theoretische und praktische Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren vor (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 KJPsychTh-APrV). Maßgeblich für den Anspruch der Klägerin ist somit zunächst, ob die Gesprächspsychotherapie ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist.

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens nicht den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit erfordere, sondern lediglich eine gewisse Anerkennung und Verbreitung in der wissenschaftlichen Fachdiskussion und der beruflichen Praxis, wobei auch Mindermeinungen oder Außenseiterverfahren zu berücksichtigen seien (ähnlich Eckert, Psychotherapeut 2001, 409; Spellbrink, NZS 1999,1 <5 f.>; ders. P.U.R. 2001 Heft 4; Jerouschek, PsychThG, § 1 Rn. 30; Pulverich, PsychThG, 1998, S. 49; anders wohl Behnsen/Bernhardt, PsychThG, 1999, S. 53, 67 ff.; Francke, MedR 2000, 447).

Diese Auffassung ist mit dem Psychotherapeutengesetz nicht in Einklang zu bringen. Ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren kann nur ein Verfahren sein, dessen Wirksamkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung seelischer Störungen mit Krankheitswert (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG) nachprüfbar belegt ist.

a)

Der Begriff des wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien bewusst einer näheren Konkretisierung enthalten, um Weiterentwicklungen im Bereich der Psychotherapie nicht auszuschließen (BTDrucks 13/8035 S. 14 Nr. 9). Ein wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren kann allerdings schon begrifflich kein Verfahren sein, dessen Wirksamkeit und Unschädlichkeit nicht festgestellt worden sind. Wissenschaftliche Anerkennung erfordert vielmehr den Nachweis, das heißt, einen nachprüfbar aufbereiteten Beleg, dass das gewählte Verfahren geeignet ist, den Zweck einer Heilbehandlung zu erfüllen; denn um die heilkundliche Psychotherapie geht es hier (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 PsychThG). Nur so lässt sich die Anwendung wirkungsloser und deswegen oder sogar darüber hinaus schädlicher Verfahren verhindern. Dieser am gesetzlich vorgegebenen Zweck der Therapie orientierte Gehalt der Wissenschaftlichkeitsklausel würde verkannt, gäbe man sich damit zufrieden, dass das gewählte Verfahren in der Fachdiskussion breite Resonanz hat oder in der Praxis verbreitet angewendet oder womöglich nur durch eine Minderheit der Berufspraktiker befürwortet wird; denn seine Eignung als Heilverfahren ergibt sich daraus keineswegs.

Gestützt wird dieses Gesetzesverständnis durch die in § 11 PsychThG vorgesehene Einrichtung eines paritätisch mit Vertretern der ärztlichen sowie der Psychologischen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besetzten Wissenschaftlichen Beirats. Soweit die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, soll sie in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens dieses Wissenschaftlichen Beirats treffen. Eines fachkundigen Gremiums zur Beratung der Behörden hätte es nicht bedurft, wenn für die wissenschaftliche Anerkennung nur die tatsächliche Verbreitung eines Verfahrens in der Praxis oder die Befürwortung jedenfalls durch eine Mindermeinung von Bedeutung wäre. Eine solche Feststellung könnte die zuständige Behörde ohne eine fachwissenschaftliche Beratung treffen.

Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich nichts anderes. Zwar sollte die Beschränkung auf wissenschaftlich anerkannte Verfahren Missbrauch verhindern (BTDrucks 13/8035 S. 14 Nr. 9). Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber alle Verfahren bis an die Grenze des erkennbaren Missbrauchs zulassen wollte. Die gesamte Ausgestaltung der mit dem Psychotherapeutengesetz geschaffenen neuen Berufsbilder, insbesondere die hohen Anforderungen an die Ausbildung, zeigen deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht bloß um die Verhinderung von Scharlatanerie ging, sondern um die Fixierung eines eigenständigen Berufsbildes für den nicht ärztlichen Psychotherapeuten mit einem entsprechend hohen Qualitätsstandard (s. auch BTDrucks 13/9540 S. 1). Die allgemein als unbefriedigend empfundene Einbindung von Psychotherapeuten in die kassenärztliche Versorgung über das Delegationsverfahren und die Behandlung von Kassenpatienten im Wege der Kostenerstattung sollten abgelöst werden durch ein eigenständiges Behandlungsrecht für diejenigen Psychotherapeuten, die aufgrund ihrer akademischen Vorbildung das dafür erforderliche fachlich-qualitative Niveau gewährleisten können (vgl. BVerwG 3 C 11.04 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22). Der Gesetzgeber wollte das Berufsbild gerade abheben von der Ausübung der Psychotherapie durch Heilpraktiker mit beliebiger Vorbildung (vgl. - NJW 2000, 1779 ; BVerwG 3 C 44.01- Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 21; Francke, a.a.O. S. 447). Dem entspricht es, als wissenschaftlich anerkannt nur solche neuen Verfahren anzusehen, die in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich eine wissenschaftlich nachprüfbare Wirkung entfalten.

Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. In dem seinerzeit vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit in Auftrag gegebenen Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes (Meyer u.a., Hamburg 1991), auf das die Begründung des Gesetzentwurfs des Jahres 1993 Bezug nimmt (BTDrucks 12/5890 S. 13 Nr. 6), wird ausdrücklich betont, dass nur Therapiemethoden, deren Wirksamkeit unter wissenschaftlich kontrollierten Bedingungen in einer genügenden Anzahl voneinander unabhängiger Untersuchungen geprüft und erwiesen wurden, zum Spektrum der bewährten psychotherapeutischen Methoden gezählt und als Bestandteil einer Psychotherapieausbildung für die Berufszulassung anerkannt werden können (a.a.O. S. 72 Nr. 333). Der Gesetzgeber ist dem ersichtlich gefolgt. Insbesondere hat er auf die zunächst noch vorgesehene Hervorhebung der Richtlinien-Verfahren (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Entwurfs von 1993, BTDrucks 12/5890 S. 7), die auf Kritik des Bundesrates gestoßen war (a.a.O. S. 26), verzichtet und sich stattdessen auf das allgemeine Kriterium des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens beschränkt.

b)

Die Einwände der Klägerin greifen demgegenüber nicht durch. Die zum Verständnis der Wissenschaftlichkeitsklausel als bloßes Verbreitungskriterium angeführte sozialgerichtliche Rechtsprechung ist hierher nicht übertragbar. Sie betrifft die Feststellung einer Leistungspflicht der Krankenkassen bei neuen Behandlungsmethoden im Falle eines sog. Systemmangels (vgl. - SozR 3-2500 § 135 Nr. 4). Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V seine Aufgabe, eine neue Therapiemethode zu überprüfen, nicht wahrgenommen hat, prüft das Sozialgericht zur Feststellung der Kostenerstattungspflicht nicht anhand medizinischer Kriterien anstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses, sondern nur, ob eine Entscheidung durch dieses Gremium wegen der tatsächlichen Verbreitung der neuen Methode veranlasst gewesen wäre. Es handelt sich um eine Art Ersatzmaßstab für die sozialgerichtliche Entscheidung, falls eine an wissenschaftlichen Kriterien orientierte Prüfung durch das an sich zur Entscheidung berufene fachkundige Gremium noch aussteht. Zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Behandlungsmethode bei Kindern und Jugendlichen liegen aber Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats und darauf gestützte Behördenentscheidungen vor. Schon deshalb ist diese Anleihe aus dem Sozialrecht untauglich.

Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zwingt ebenfalls nicht zu einem weiten Verständnis der Wissenschaftlichkeitsklausel im Sinne eines bloßen Verbreitungskriteriums. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG befugt, neue Berufsbilder zu fixieren und dabei den Umfang der zulässigen beruflichen Betätigung und die Ausbildungsinhalte in bestimmter Weise festzuschreiben (vgl. nur a.a.O., m.w.N.). Dadurch wird notwendigerweise auch das Betätigungsfeld von privaten Instituten festgeschrieben, soweit sie als staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für den neuen Beruf ausbilden wollen. Der Ausschluss zwar verbreiteter, aber wirkungsloser Psychotherapieverfahren dient dem Patientenschutz und der Qualitätssicherung, also besonders gewichtigen Gemeinwohlbelangen. Der Einwand, haftungsrechtlich und strafrechtlich abgesicherte Berufspflichten böten den Patienten bereits einen ausreichenden Schutz, berücksichtigt nicht, dass mit einem weiten Verständnis der Wissenschaftlichkeitsklausel zugleich ein weiter gefasstes Berufsbild einherginge und deshalb bei Anwendung eines wirkungslosen, aber verbreiteten Verfahrens strafrechtliche und haftungsrechtliche Grenzen der Berufspflicht nicht ohne weiteres überschritten wären. Schließlich führt das Erfordernis eines Wirksamkeitsnachweises nicht zu einer unüberwindbaren Hürde und damit zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten (vgl. BTDrucks 13/8035 S. 14 Nr. 9) Ausgrenzung neuer Therapieverfahren. Dagegen spricht bereits, dass die vom Wissenschaftlichen Beirat aufgestellten Kriterien, die sich an der Wirksamkeit orientieren, seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1999 von einer Reihe von Verfahren und Methoden, unter anderem der Gesprächspsychotherapie zur Behandlung bestimmter Störungen bei Erwachsenen, erfüllt werden konnten. Dieser Befund widerlegt zudem die Behauptung, dass ein Wirksamkeitsnachweis für psychotherapeutische Verfahren praktisch nicht zu führen sei. Im Übrigen werden bereits im Forschungsgutachten von 1991 die langjährige Entwicklung und der erreichte Stand der Wirksamkeitsforschung im Bereich der Psychotherapie im Einzelnen dargestellt und die einzelnen Therapieformen nach diesem Maßstab bewertet (Meyer u.a., a.a.O. S. 75 ff.).

Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Die Vermittlung wissenschaftlich erprobter Verfahren ist ein tragfähiges Unterscheidungskriterium für die staatliche Anerkennung einer Ausbildungsstätte. Der Einwand, einzelne Ausbildungsinstitute seien mit Therapieverfahren als Vertiefungsgebiet staatlich anerkannt worden, die noch keiner wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen worden seien, führt nicht weiter, weil er nichts über das zutreffende Verständnis des Gesetzes besagt und die Klägerin aus einer unterstellt fehlerhaften Gesetzesanwendung keinen Anspruch auf Anerkennung eines ebenfalls ungeprüften Verfahrens ableiten könnte.

Aus den geltend gemachten Unterschieden zwischen dem Berufsrecht der Psychotherapeuten und dem ärztlichen Berufsrecht ergibt sich für die staatliche Anerkennung der Klägerin als Ausbildungsstätte unmittelbar nichts. Im Übrigen ist es zwar richtig, dass Ärzte bei der Behandlung seelischer Leiden mit Verfahren der Psychotherapie (wie auch sonst) durch das Berufsrecht nicht ausschließlich auf wissenschaftlich anerkannte Verfahren für bestimmte Anwendungsbereiche festgelegt sind, sondern eine größere Therapiefreiheit beanspruchen können. Darin liegt aber keine sachwidrige Ungleichbehandlung der Psychotherapeuten. Zum einen muss sich auch die ärztliche Therapie am jeweils aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand orientieren, der regelmäßig in den Leitlinien der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Selbstverwaltungskörperschaften zur Behandlung der einzelnen Krankheiten festgehalten ist. Zum anderen besteht, soweit Unterschiede in der Freiheit der Therapiewahl verbleiben, eine hinreichende Rechtfertigung. Die Ausübung des ärztlichen Berufs fußt seit jeher auf einer sowohl umfassenden als auch wissenschaftlich begründeten Ausbildung. Eine solche Ausbildung hat der Gesetzgeber im Bereich der Psychotherapie gerade nicht vorgefunden, sondern mit dem Psychotherapeutengesetz erst geschaffen. Die Ausbildung ist zudem nicht in gleicher Weise umfassend, sondern auf bestimmte, nämlich seelische Störungen und auf eine einzige Therapieform, die Psychotherapie, beschränkt. Diese Verschiedenheiten rechtfertigen es, die Ausübung der Heilkunde durch die neu geschaffenen Berufe enger zu fassen als bei Ärzten. Der Hinweis auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Einordnung der neu geschaffenen Berufe in das rechtliche Gefüge der Heilberufe (vgl. BTDrucks 13/8035 S. 14 Nr. 8) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil dies nicht bedeutet, dass das Berufsrecht der neu geschaffenen Berufe und das ärztliche Berufsrecht zwangsläufig identisch ausgestaltet sein müssten.

2.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass selbst bei Erforderlichkeit eines Wirksamkeitsnachweises bereits aus der wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie für die Behandlung von Erwachsenen auf die Wirksamkeit auch bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen geschlossen werden könne. Auch diese Annahme verletzt Bundesrecht.

Der Gesetzgeber hat mit dem Psychotherapeutengesetz die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht lediglich als eine besondere Disziplin oder Fachrichtung der allgemeinen Psychotherapie ausgestaltet, sondern als einen eigenständigen Beruf mit einer besonderen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und speziellen Zugangsvoraussetzungen. Dass die Ausbildungsinhalte weitgehend identisch seien, wie das Berufungsgericht meint, trifft nicht zu. Die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist auf die Behandlung dieser Altersgruppe zugeschnitten, während sie in der Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten nur am Rande eine Rolle spielt, und zwar nur in der Form einer "Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen" (vgl. jeweils die Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 der beiden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen). Dem entsprechend unterscheidet das Gesetz auch bei der staatlichen Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG zwischen Ausbildungsstätten für Psychotherapie und solchen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung, zwei eigenständige Berufsbilder und Ausbildungsgänge zu fixieren, verbietet es sich aus Rechtsgründen, die wissenschaftliche Anerkennung eines Therapieverfahrens bei Erwachsenen ohne weiteres auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu übertragen.

Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Psychologische Psychotherapeuten auch Kinder und Jugendliche behandeln dürfen. Richtig ist, dass der Gesetzgeber die Fixierung der beiden neuen Berufsbilder nicht mit einer scharfen Trennung der Patienten nach Altersgruppen verbunden hat. So ist es Psychologischen Psychotherapeuten nicht verwehrt, Kinder und Jugendliche zu behandeln; andererseits können Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 PsychThG auch Erwachsene behandeln. Die wechselseitigen Überschneidungen sind aber nicht geeignet, die im Gesetz und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen angelegte grundsätzliche Unterscheidung zwischen der allgemeinen Psychotherapie und einer speziellen (wenn auch nicht exklusiven) Ausrichtung auf die Behandlung junger Patienten aufzulösen. Wenn der Gesetzgeber insoweit keine Unterschiede und Besonderheiten gesehen hätte, hätte er keinen Anlass gehabt, für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen einen eigenen Beruf mit einem besonderen Ausbildungsprogramm vorzusehen. Der Erwägung, dass die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens unteilbar sei, ist der Gesetzgeber gerade nicht gefolgt, sondern hat durch die Zweiteilung der Berufe eine Unterscheidung nach Altersgruppen vorgesehen. Insbesondere bedeuten die dargestellten Überschneidungen nicht, dass ein Psychologischer Psychotherapeut Kinder und Jugendliche mit Verfahren behandeln darf, die für diesen Personenkreis nicht wissenschaftlich anerkannt sind.

Soweit das Berufungsgericht auch aus tatsächlichen Gründen von der wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Verfahren zur Behandlung Erwachsener auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen geschlossen hat, verstößt der Beschluss gegen den Überzeugungsgrundsatz ( § 108 Abs. 1 VwGO). Der Annahme des Berufungsgerichts, dass es möglich erscheine, dem Alter des Patienten durch die Art der Gesprächsführung Rechnung zu tragen, fehlt eine gesicherte Grundlage, zumal offen bleibt, ob es für eine Anpassung der Gesprächsführung an das Patientenalter nicht gerade solcher Kenntnisse bedarf, die in der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vermittelt werden. Dass in früheren Stellungnahmen zur Gesprächspsychotherapie nicht nach Altersgruppen differenziert worden ist und in einer (nicht näher benannten) Fachdiskussion die Auffassung zum Ausdruck komme, die Gesprächspsychotherapie eigne sich auch als Behandlungsmethode bei Kindern, bietet keine ausreichende Entscheidungsgrundlage, zumal die Beklagte ernstzunehmende und durch die Erwägungen des Berufungsgerichts bislang nicht entkräftete Gründe dafür angeführt hat, warum eine Übertragung von der einen auf die andere Altersgruppe aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich sei.

3.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht deshalb zunächst zu prüfen haben, ob die Gesprächspsychotherapie eine wirksame Behandlung seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen ist und deshalb als wissenschaftlich anerkannt gelten kann.

Für die anstehende tatrichterliche Beurteilung der Wirksamkeit des Therapieverfahrens wird den Stellungnahmen und Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie erhebliche Bedeutung zukommen. Freilich räumt das Gesetz der Beklagten, soweit er sich auf Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats stützt, keinen Beurteilungsspielraum ein, der einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Eine Beurteilungsermächtigung und damit eine Ausnahme von der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich gebotenen vollständigen gerichtlichen Nachprüfung wäre anzunehmen, wenn der Behördenentscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht ( BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 <Rn. 26 ff.> = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30). Der Wissenschaftliche Beirat ist zwar ein solches Kollegialorgan; er trifft im Verwaltungsverfahren aber keine Entscheidungen. Anders als etwa der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Aufstellung von Richtlinien nach § 92 SGB V, denen von Gesetzes wegen eine bestimmte Verbindlichkeit zukommt ( § 91 Abs. 6 SGB V), hat der Wissenschaftliche Beirat nach § 11 PsychThG nur eine beratende und unterstützende Funktion.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung eines Therapieverfahrens durch die Behörden und im Streitfall durch die Gerichte nicht anders zu gewichten wären als sonstige Gutachten etwa der Fach- und Berufsverbände. Der Gesetzgeber hat den Wissenschaftlichen Beirat gerade deshalb geschaffen und mit einer besonderen fachlichen Legitimation ausgestaltet, um die Anerkennungspraxis der Landesbehörden zu strukturieren und zu vereinheitlichen (BTDrucks 13/8035 S. 19). Seine plurale Zusammensetzung soll Einseitigkeit zugunsten bestimmter Interessengruppen oder Therapierichtungen verhindern und eine höhere Richtigkeitsgewähr bieten. Seine Gutachten können deshalb als allgemeine Erfahrungssätze und antizipierte generelle Sachverständigengutachten eingeordnet werden (vgl. zur Annahme antizipierter Sachverständigengutachten im Sozialrecht etwa - BSGE 52, 70 <74 f.> zu den früheren Richtlinien der Bundesausschüsse nach § 368p Abs. 1 RVO; - NJW 1995, 3049 <3050> ; im Arzneimittelrecht BVerwG 3 C 23.07 - [...] Rn. 16; im Technikrecht BVerwG 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250 <256> = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 1 S. 12 f.; BVerwG 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168).

Diese Bedeutung der Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats wirkt sich auf die gerichtliche Prüfung aus. Es ist nicht entscheidend, ob sich einzelne Gegenmeinungen zu der Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats finden lassen, sondern nur, ob die Tragfähigkeit seiner Annahmen prinzipiell in Zweifel gezogen werden muss, namentlich weil die von ihm angewandten Methoden wissenschaftlich nicht haltbar oder die Erkenntnisgrundlagen unvollständig wären oder weil die Ergebnisse von einem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis überholt wären. Andernfalls wird das Berufungsgericht die Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats, der bislang eine wissenschaftliche Anerkennung der Gesprächspsychotherapie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen verneint hat, seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben.

Sollte das Berufungsgericht danach gleichwohl zu dem Ergebnis gelangen, dass die Gesprächspsychotherapie ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, käme es für die staatliche Anerkennung der Klägerin als Ausbildungsstätte weiter darauf an, ob diese Therapieform als Vertiefungsgebiet im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG geeignet ist. Dafür ist nach dem Sinn und Zweck sowie der praktischen Möglichkeit einer vertieften Ausbildung nicht jedes wissenschaftlich anerkannte Verfahren geeignet, sondern nur solche, deren Einsatz für eine Mehrzahl von Störungsbildern indiziert ist, denen also in der Behandlungspraxis eine hinreichend breite therapeutische Relevanz zukommt. Der Wissenschaftliche Beirat empfiehlt deshalb, dass als Vertiefungsgebiet nur solche wissenschaftlich anerkannten Verfahren zugelassen werden, die für bestimmte häufig auftretende Indikationsbereiche der Psychotherapie relevant sind. Diese Erwägung ist im Grundsatz richtig und entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers. Ob die Vorgaben des Wissenschaftlichen Beirats (vgl. das unter www.wbpsychotherapie.de veröffentlichte Methodenpapier, S. 29 f.) im Einzelnen tragfähig sind, also insbesondere im Sinne der gesetzlichen Intention angemessen sicherstellen, dass nur Verfahren mit einer hinreichenden Anwendungsbreite als Vertiefungsgebiet zugelassen werden, kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Soweit das Berufungsgericht die Gesprächspsychotherapie als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen einordnet, wird es auch dies zu klären haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3593 Nr. 49
OAAAD-23703