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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 5/08

Gesetze: EGV Art. 234 Abs. 2

Vorabentscheidungsersuchen - Erhebung von Einfuhrabgaben

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der sich aus dem Drittlands- und dem Präferenzzollsatz ergebende Zusatzbetrag von 222 €/100 kg Nettowarengewicht, der für Einfuhren von haltbar gemachten Pilzen der Gattung Agaricus (KN-Position 2003 1030) erhoben wird, wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichtig?

Fundstelle(n):
AAAAD-23589

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 13.05.2009 - 4 K 5/08

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