Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bei den einzelnen Einkunftsarten
Leitsatz
Das durch § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze vom (BGBl.
I 2004, 1753) mit Wirkung zum eingeführte Verbot des Abzugs von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung
ist verfassungsgemäß.
Eine damit verbundene tatbestandliche Rückanknüpfung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Stpfl. nicht gerade im
Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des , BStBl. II 2004, 884) zum
Abzug von Berufsausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten disponiert hatte.
Ein Schulungs- und Darlehensvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen über die fliegerische Grundschulung zum Verkehrsflugzeugführer
und die Finanzierung des Eigenanteils der anfallenden Kosten, aufgrund dessen der Stpfl. weder seine Arbeitskraft schuldet
noch Arbeitslohn bezieht, begründet kein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG.
Die Aussicht auf die spätere Einstellung bei dem Luftfahrtunternehmen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung genügt
für die Anwendung des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2009 S. 1094 DStRE 2010 S. 7 Nr. 1 EFG 2009 S. 1201 Nr. 15 MAAAD-23585
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.12.2008 - 2 K 3575/07 F
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