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BFH 04.02.2009 II R 41/07, NWB 26/2009 S. 1974

Erbschaftsteuer | Gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 13a ErbStG

Nach dem kann eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden.

Anmerkung:

Weil die Mühlen der „Behörden” langsam mahlen, hat der Tod im Streitfall eine steuerorientierte Gestaltung durchkreuzt. Am gründete die Tante des Alleinerben mit dessen Hilfe eine Komplementär-GmbH und eine GmbH & Co. KG, meldete sie zum Handelsregister an und brachte ihr Einfamilienhaus und ihre Sparguthaben ein. Eingetragen wurde die KG im Handelsregister erst am . Erst damit wurde sie zur gewerblich geprägten Gesellschaft i. S. des § 13a ErbStG. Weil die Tante bereits im Juli 2003 starb, hat d...

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