Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 78b Abs. 1; StGB § 174 Abs. 1
Instanzenzug: LG Mönchengladbach, vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II. 4 und 6 der Urteilsgründe) sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen (Fälle II. 1, 2, 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Im Fall II. 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung dahin, dass der Angeklagte lediglich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ( § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste die Verjährung unterbrechende Handlung (erste Vernehmung des Beschuldigten) erfolgte am . Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er die Tat schon Mitte 1998 begangen hatte. Dass der Vorwurf mit dem nicht verjährten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom , durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH NStZ 2005, 89).
2.
Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II. 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren sowie die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung beachtet hätte, zumal auch eine verjährte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten - wenn auch mit geringerer Schwere - berücksichtigt werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KAAAD-23243
1Nachschlagewerk: nein