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FG München Urteil v. - 10 K 713/09 EFG 2009 S. 1295 Nr. 16

Gesetze: EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 10c Abs. 3, EStG 1997 § 20 Abs. 1, EStG 2002 § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG 2002 § 10c Abs. 3, EStG 2002 § 20 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6

Keine Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen oder der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Jahren 1999 bis 2002

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines nicht ganzjährig nutzbaren oder zeitweise nur eingeschränkt nutzbaren Ferien- und Wochenendobjekts

Leitsatz

1. Für eine Verfassungswidrigkeit der nur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben oder der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 1999 bis 2002 bestehen keine Anhaltspunkte, da zwischenzeitlich diesbezüglich höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind.

2. Für eine Badehütte in attraktiver Lage an einem See, die nur während der Sommermonate vermietet und während eines Teils des Jahres wegen Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Frischwasser nur eingeschränkt nutzbar ist, kann die Einkünfteerzielungsabsicht nicht typisierend unterstellt werden, wenn die Entfernung von nur 12 km zum Wohnsitz der Steuerpflichtigen eine Nutzung als Wochenenddomizil nahelegt, eine regelmäßige Nutzung durch den Mieter, der Arbeitnehmer der Steuerpflichtigen ist, wegen der großen Entfernung zu seinem Wohnsitz (450 km) ausgeschlossen erscheint und ernsthafte Bemühungen um eine Vermietung während der Leerstandszeiten nicht nachgewiesen werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1295 Nr. 16
RAAAD-22863

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FG München, Urteil v. 08.04.2009 - 10 K 713/09

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