Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst bwz. an einen
Dritten
Ermessensausübung der Höhe nach bei
Unterhaltszahlungen, die geringer sind als das Kindergeld
Leitsatz
1. Der Zweck des § 74 Abs. 1
EStG liegt stets darin, dass dann, wenn der Kindergeldberechtigte keine bzw.
nur geringe Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, das
Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen zugute
kommen soll, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt.
2. Beträgt der von der Mutter an
ihr volljähriges, im eigenen Haushalt lebendes Kind geleistete
Barunterhalt weniger als das zur Auszahlung gelangte gesetzliche Kindergeld, so
kommt es für die Tatbestandsvoraussetzung der Abzweigung nicht auf eine
nähere Prüfung der Leistungsfähigkeit der Mutter oder des
Unterhaltsbedarfs des Kindes an. Bei der Ermessensentscheidung über die
Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes sind jedoch auch geringe
Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.
3. Zahlt die Familienkasse das
Kindergeld pflichtwidrig weiterhin an die kindergeldberechtigte Mutter aus,
anstatt es vorläufig bis zur Entscheidung über den Abzweigungsantrag
des Kindes einzubehalten, so führt die Auszahlung nicht zum Erlöschen
des Anspruchs.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1369 Nr. 22 EFG 2009 S. 1305 Nr. 16 QAAAD-22859
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.04.2009 - 10 K 10320/07
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