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FG Baden-Württemberg Urteil v. - K 91/07

Gesetze: AO § 195, AO § 19 Abs. 1 S. 1, AO § 19 Abs. 1 S. 2, AO § 21 Abs. 1 S. 1, AO § 22 Abs. 1, AO § 18 Abs. 1 Nr. 2, AO § 10, AO § 27, AO § 127

Zuständigkeit für die Durchführung einer Außenprüfung bei natürlicher Person

Voraussetzung für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes

Treu und Glaube hinsichtlich der Berufung auf die Unzuständigkeit der Finanzbehörde bei Einreichung der Einkommensteuererklärungen bei unzuständigem Finanzamt

Leitsatz

1. Zuständig für die Durchführung der Außenprüfung bei einer natürlichen Person ist die für die Besteuerung nach dem Einkommen und Vermögen zuständige Finanzbehörde am Familienwohnsitz.

2. Maßgeblich für die Bestimmung des Familienwohnsitzes sind die Wohnverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung und nicht die Verhältnisse während des jeweiligen Veranlagungszeitraums.

3. Der Annahme des Familienwohnsitzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 2. HS AO steht nicht entgegen, dass die Kinder des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung bereits volljährig sind und nicht mehr im elterlichen Haushalt leben.

4. Die Einreichung von Steuererklärungen bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt ist nicht als Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen zu einer Zuständigkeitsvereinbarung i. S. des § 27 AO zu qualifizieren.

5. Die BpO ist als bloße Verwaltungsregelung nicht geeignet, eine Zuständigkeitsregelung zu treffen, sondern setzt die Erfüllung der formellgesetzlich geregelten Zuständigkeitsvoraussetzungen voraus.

6. § 127 AO ist auf die Ermessensvorschriften der §§ 193 bzw. 194 AO nicht anwendbar.

7. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Berechtigung, sich auf die örtliche Unzuständigkeit der Finanzbehörde für den Erlass der Prüfungsanordnung zu berufen, auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung unter Angabe eines falschen Wohnsitzes bei der unzuständigen Finanzbehörde einreicht, dieser jedoch bereits vor Erlass der Prüfungsanordnung die tatsächlichen Wohnverhältnisse bekannt geworden sind.

Fundstelle(n):
GAAAD-22858

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.03.2009 - K 91/07

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