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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 254/06 EFG 2009 S. 1303 Nr. 16

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1EStG § 62 Abs. 2EStG § 70 Abs. 2AO § 165AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVFG § 15 BVFG § 7 Abs. 2 BVfG § 4 Abs. 2 BVFG § 26 AO§ 227 GG Art. 116

Nachträgliche Aufhebung des Kindergeldbescheids bei bestandkräftiger Ablehnung der Vertriebeneneigenschaft

Voraussetzungen für die Eigenschaft als Statusdeutscher

Leitsatz

1. Die Bestandskraft der mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen Kindergeldfestsetzung hat zur Folge, dass nur noch Einwendungen hinsichtlich des Wegfalls der Ungewissheit, nicht jedoch gegen die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit der Festsetzung erhoben werden können.

2. Der Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 EStG setzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Freizügigkeitsberechtigung voraus, so dass die Ablehnung der Vertriebeneneigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVfG ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist, das zur Aufhebung der Kindergeldbescheide berechtigt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG vorliegen.

3. Die Eigenschaft als Statusdeutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG kann eine auf Grund eines Aufnahmebescheids eingereiste Person nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BVfG erwerben; die Zulassung der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens bewirkt noch nicht den Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutscher.

4. Unzutreffende Angaben über die Rechtsgrundlage des Änderungsbescheides führen nicht zu dessen Aufhebung, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen.

5. Wurde zurückgefordertes Kindergeld bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistung als Einkommen angesetzt und ist eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich, kommt ein Billigkeitserlass nach § 227 AO in Betracht.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1303 Nr. 16
YAAAD-22852

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.03.2009 - 6 K 254/06

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