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FG München Urteil v. - 12 K 1462/08 EFG 2009 S. 1475 Nr. 18

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Fassung v. EStG 2002 § 52 Abs. 40 S. 4 Fassung v. § GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 2 Abs. 1 GG Art. 12 Abs. 1

Keine Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007

Leitsatz

Die Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern von 27 auf 25 Jahre durch das Steueränderungsgesetz 2007 war verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die Übergangsregelung nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie zwar Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982, nicht hingegen auch Kinder des Geburtsjahrgangs 1983 erfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2009 S. 630 Nr. 17
EFG 2009 S. 1475 Nr. 18
EStB 2010 S. 29 Nr. 1
HAAAD-22849

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FG München, Urteil v. 17.02.2009 - 12 K 1462/08

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