Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
12. Aufl. 2009
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V. Wahl der Gewinnermittlungsmethode
247 Da die einzelnen Gewinnermittlungsarten Vor- und Nachteile haben, wegen unterschiedlicher Anknüpfungspunkte zu verschieden hohen Periodengewinnen und infolge der progressiven Abschnittsbesteuerung zu einer divergierenden Gesamtsteuerlast führen, ist die Wahl der Gewinnermittlungsart ein wichtiger betrieblicher Entscheidungs- und Gestaltungsfaktor. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, steht es im Ermessen des Stpfl., durch die Art seiner Aufzeichnungen die jeweilige Gewinnermittlungsmethode zu wählen. Zur Einnahmenüberschussrechnung ist der Stpfl. dann berechtigt, wenn folgende Zulassungsvoraussetzungen sämtlich erfüllt werden:
keine gesetzliche Buchführungspflicht nach den §§ 140, 141 AO,
keine freiwillige Buchführung,
keine Verpflichtung zur Durchschnittssatzgewinnermittlung gem. § 13a Abs. 1 EStG,
Verpflichtung zur Durchschnittssatzgewinnermittlung (§ 13a EStG), aber Antrag auf die § 4 Abs. 3 EStG-Rechnung nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. R 4.5 Abs. 1 Satz 3 EStR),
die für die § 4 Abs. 3 EStG-Rechnung erforderlichen Aufzeichnungen werden geführt.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG ist eine Kann-Vorschrift. Selbst wenn daher die Voraussetzungen für ihre Anwendung gegeben sind, braucht von der in ihr vorgesehenen Art der Gewinnermittlung nicht notwendig...