Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
12. Aufl. 2009
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IV. Gewinnermittlungszeitraum
246 Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinn für Land- und Forstwirte nach dem Wirtschaftsjahr (grundsätzlich also für den Zeitraum vom 1. 7. bis 30. 6., vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) zu ermitteln. Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sind in § 8c EStDV für bestimmte Gruppen von Land- und Forstwirten andere Zeiträume vorgeschrieben. Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe können ohne Zustimmung des FA auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen (§ 8c Abs. 2 EStDV). § 8c Abs. 2 EStDV erlaubt auch den Obstbaubetrieben, das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu bestimmen. Obstbau, Gemüsebau und Baumschulen sind dem Gartenbau zuzuordnen, so dass ihre Aufzählung als entbehrlich gestrichen werden konnte (Steuerbereinigungsgesetz 1999). Die Umstellung des Wirtschaftsjahres bei einem reinen Forstbetrieb mit Einnahmenüberschussrechnung ist während des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zulässig.
Für Gewerbetreibende (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG), die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und für selbständig Tätige (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG) ist der Gewinn nach dem Kalenderjahr zu ermitteln. Die Frage, ob Partnerschaftsgesellschaften den Gewinn nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln können, hat der wie folgt beantwortet...