OFD Rheinland - S 1301 - 1018 - St 152

Ansässigkeitsbescheinigungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen

In zunehmendem Maße werden Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei ausländischen Steuerverwaltungen oder zur Vorlage bei anderen ausländischen Stellen bei den Finanzämtern angefordert. Hierfür werden dem Finanzamt entweder ausländische Vordrucke vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen. Bei der Ausstellung solcher Ansässigkeitsbescheinigungen bittet die OFD Folgendes zu beachten:

  1. Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im Quellenstaat. Mit der Erteilung einer Ansässigkeitsbestätigung wird aber auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat über ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Aus diesem Grund ist in der Ansässigkeitsbescheinigung vom Steuerpflichtigen anzugeben, für welche Erträge (Beteiligungen) die Ansässigkeitsbescheinigung benötigt wird. Blankobescheinigungen oder Bescheinigungen ohne Hinweis auf ein DBA sind daher nicht zu erteilen. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist dementsprechend zu erteilen, wenn der Antragsteller zuvor das Erfordernis für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung, z. B. durch Angabe seiner Depotbank und -nummer, der Einkunftsquelle (z. B. jeweilige ausschüttende Gesellschaft) sowie der voraussichtlich anfallenden (Dividenden)Erträge (soweit bereits bekannt) dargelegt hat (Hinweis auf die erhöhten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Durchschrift der erteilten Ansässigkeitsbescheinigung ist als Kontrollmitteilung zu den Akten zu nehmen.

  2. Ansässigkeitsbescheinigungen sollen grundsätzlich nur auf einem offiziellen, mit der ausländischen Steuerverwaltung abgestimmten Vordruck erfolgen. Die gängigsten, mit den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmten offiziellen Vordrucke sind auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) unter www.steuerliches-info-center.de abrufbar. Deutsche Übersetzungen sollen beigestellt werden. Sollten Formulare jedoch nur eine englische Übersetzung vorweisen, sind Ansässigkeitsbescheinigungen nicht abzulehnen.

  3. Werden Vordrucke, die nicht im Internetangebot des BZSt enthalten sind, in der jeweiligen Landessprache zur Bestätigung vorgelegt, und enthalten diese zumindest einen englischen Untertext, sollte wegen der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft einerseits sowie der Schwierigkeiten bei der bilateralen Abstimmung von Vordrucken anderseits im Interesse der Steuerpflichtigen nur dann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden, wenn es sich ausnahmsweise um längere fremdsprachige Texte oder um weniger gängige Sprachen handelt (vgl. auch BStBl 1997 I S. 601).

  4. Frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigungen sind nicht mehr zu erteilen. Soweit Formulare der ausländischen Steuerverwaltung nicht vorliegen, ist das bundeseinheitlich entwickelte Vordruckmuster einer Ansässigkeitsbescheinigung zu verwenden. Das online ausfüllbare Formular ist im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) abrufbar (Rubrik Formularcenter/Steuerformulare/Doppelbesteuerung). Es wird zudem im ETV-Vordruckschrank eingestellt werden. Bis dahin ist es übergangsweise auch als Anlage zu dieser Verfügung beigefügt. Die bisher im ETV-Vorduckschrank vorhandene Bescheinigung (Nr. 646/019) ist nicht mehr zu verwenden.

  5. Bei den auf der Internetseite des BZSt verfügbaren Ansässigkeitsbescheinigungen ist ein Formular der französischen Steuerverwaltung enthalten, in dem bei Wahl eines vereinfachten Verfahrens keinerlei Angaben zu Art und Höhe der Einkünfte gemacht werden müssen. Das Formular 5000-DE ist dieser Verfügung als Anlage beigefügt. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens (nicht zu verwechseln mit dem vereinfachten Verfahren für deutsche Aktionäre der Sanofi-Aventis S. A.) ist nur bei Dividenden möglich. Diese Bescheinigung gilt nach den Erläuterungen zu dem Formular nicht nur für bestimmte Ausschüttungen, sondern für ein komplettes Jahr.

    In diesem Fall kann die Ansässigkeitsbescheinigung nicht wegen fehlender Angaben zu Art und Höhe der Einkünfte verweigert werden. Es hat Bemühungen gegeben, Frankreich zu einer Ergänzung/Änderung des Formulars zu bewegen. Bislang ist dies jedoch noch nicht erfolgt. Bis dahin sollte der Steuerpflichtige nach den Dividenden gefragt werden, für die dieses vereinfachte Verfahren gelten soll. Er sollte zumindest die Beteiligung benennen können, aufgrund derer er eine Ausschüttung erwartet. Sollte zum Zeitpunkt der Beantragung noch keine Beteiligung an einer französischen Gesellschaft bestehen, ist keine Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen. Die Beantragung kann vom Steuerpflichtigen nachgeholt werden, wenn er konkrete Beteiligungen besitzt.

  6. Bei Personengesellschaften sind Besonderheiten zu beachten. Eine Personengesellschaft ist nur nach wenigen Doppelbesteuerungsabkommen selbst abkommensberechtigt. Im Regelfall ist auf die Abkommensberechtigung der einzelnen Gesellschafter abzustellen. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder einzelne Gesellschafter eine Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts vorlegen muss. Aus diesem Grund kann im Abschnitt A des bundeseinheitlichen Vordruckmusters angegeben werden, dass die Bescheinigung als Gesellschafter einer Personengesellschaft benötigt wird. Hierfür sind vom Steuerpflichtigen Angaben zur Personengesellschaft zu machen. Die bisherige Vereinfachungsregelung, wonach eine Ansässigkeitsbescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft ausgestellt werden kann und die nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten namentlich von der Gültigkeit ausgenommen werden, ist grundsätzlich nicht mehr anzuwenden. Das neue bundeseinheitliche Vordruckmuster sieht eine entsprechende Möglichkeit nicht vor. Sollte im Einzelfall eine derartige Sammelbescheinigung beantragt werden, bittet die OFD um Kontaktaufnahme mit der zuständigen Oberfinanzdirektion.

  7. In der Vergangenheit hat es Probleme mit Ansässigkeitsbescheinigungen für inländische Investmentvermögen (Publikums- bzw. Spezial-Sondervermögen; Publikums- bzw. Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des InvStG) gegeben. In diesen Fällen ist es nicht zwingend, dass genaue Angaben über Art und Höhe der Einkünfte gemacht werden, sondern es reicht aus, wenn Angaben über die Art der Einkünfte (Zinsen oder Dividenden) und den Staat gemacht werden, aus dem diese Einkünfte stammen. Hintergrund hierfür ist, dass Investmentgesellschaften teilweise täglich neu über Anlagen und Investitionen entscheiden.

  8. In Einzelfällen müssen die Ansässigkeitsbescheinigungen mit einer Apostille (= internationale Beglaubigung) versehen werden. Für diese besondere Form der Beglaubigung sind in NRW die jeweiligen Bezirksregierungen zuständig. Die Einholung der Apostille ist Sache des antragstellenden Steuerpflichtigen. Die OFD verweist hierzu auf die Kurzinformation Internationales Steuerrecht 16/2006 der OFD Rheinland sowie auf die Apostille-Zuständigkeitsverordnung vom .

  9. Bei Fragen oder Problemen stehen die Außensteuerreferate der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland gerne zur Verfügung.

Diese Verfügung tritt an die Stelle der Verfügung vom , die ab sofort nicht mehr anzuwenden ist.

Anlage 1:

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Anlage 2:

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Inhaltlich gleichlautend
OFD Rheinland v. - S 1301 - 1018 - St 152
OFD Münster v. - S 1301 - 163 - St 45 - 32


Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1401 Nr. 26
EStB 2009 S. 238 Nr. 7
RIW 2009 S. 655 Nr. 9
MAAAD-22775