BFH Beschluss v. - XI B 122/08

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Denn die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt, setzt eine Zulassung voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (vgl. , BFH/NV 2000, 1148; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32). Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 213; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.).

a) Soweit die Klägerin vorträgt, die Rechtsfrage der Versagung des Vorsteuerabzugs im vorliegenden Fall sei noch nicht höchstrichterlich entschieden und das Finanzgericht (FG) habe lediglich Rechtssätze aus Urteilen des BFH zusammengefasst, die nur auf den ersten Blick miteinander in Zusammenhang stünden, nach einer eingehenden Prüfung jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien (, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom V R 26/01, BFHE 198, 238, BStBl II 2004, 317; , BFH/NV 2003, 1096), genügt dies nicht den genannten Darlegungsanforderungen. Denn aus diesem Vorbringen allein ergibt sich nicht, dass die zu entscheidende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.). Dasselbe gilt für den nur allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerin, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe „eine Vielzahl von Fällen des täglichen Lebens”.

Mit ihrer Behauptung, das FG habe die zitierten Entscheidungen des BFH zu Unrecht auf den Streitfall angewandt, rügt die Klägerin die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, m.w.N.), zumal auch keine erheblichen Rechtsfehler erkennbar sind, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigen könnten.

b) Auch das Vorbringen der Klägerin, der BFH habe noch nicht entschieden, wie bei dem Streitfall vergleichbaren Dauerschuldverhältnissen —beispielsweise bei Mietverhältnissen— der Leistungszeitpunkt in der Rechnung anzugeben sei, genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn ein Klärungsbedarf ergibt sich aus diesem Vortrag alleine noch nicht, zumal der BFH bereits geklärt hat, dass die Entscheidung, ob die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu treffen ist (z.B. , BFH/NV 2007, 1550). Zudem hat es die Klägerin in diesem Zusammenhang versäumt, sich substantiiert mit der vom FG zitierten Rechtsprechung und etwaigen in der Literatur vertretenen Rechtsauffassungen auseinanderzusetzen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O, § 116 Rz 32). Mit ihrem Vortrag, der Leistungszeitraum sei im Streitfall abweichend von der Rechtsauffassung des FG hinreichend spezifiziert gewesen, wendet sich die Klägerin wiederum gegen die materielle Rechtmäßigkeit des FG-Urteils, was jedoch nicht genügt, um die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24).

Fundstelle(n):
ZAAAD-22749