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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1274/05 EFG 2009 S. 1272 Nr. 16

Gesetze: BewG § 11 Abs. 2AO § 162GG Art. 3 Abs. 1EGV Art. 43 EGV Art. 249 Abs. 5

Zur Frage, wie der Anteilswert einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens bei Beteiligung an einer Personengesellschaft zu ermitteln ist

Leitsatz

Der gemeine Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich auch dann nach der Regelbewertung des Stuttgarter Verfahrens zu schätzen, wenn die Kapitalgesellschaft an einer Kommanditgesellschaft zu 50% beteiligt ist und die Kommanditgesellschaft ihre Gewinne thesauriert hat. Soweit die Gewinne der Kommanditgesellschaft im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens mehrfach berücksichtigt werden, ist dies im Interesse einer Typengerechtigkeit hinzunehmen, solange die Regelbewertung nicht zu einer Überbewertung führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1508 Nr. 24
EFG 2009 S. 1272 Nr. 16
RAAAD-22581

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.04.2009 - 4 K 1274/05

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