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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 3700/05 EFG 2010 S. 1187 Nr. 15

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

Leitsatz

  1. Ist eine regelmäßige Arbeitstätte räumlich in die Wohnung des Steuerpflichtigen integriert, so ist die Wohnung Ausgangs- bzw. Endpunkt der Fahrten zu einer weiteren außerhäuslichen regelmäßigen Arbeitstätte mit der Folge, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. §§ 8 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vorliegen.

  2. Wird nur gelegentlich ein Dienstfahrzeug für diese Fahrten benutzt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, für dessen Bemessung eine Einzelbewertung der durchgeführten Fahrten nach den tatsächlichen Kosten gerechtfertigt ist.

  3. Ergibt sich die tatsächliche Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig aus den für den pauschalen Werbungskostenabzug erforderlichen Angaben des Steuerpflichtigen stellt die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs allein zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine unzumutbare Härte dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1490 Nr. 24
EFG 2010 S. 1187 Nr. 15
EStB 2010 S. 461 Nr. 12
FR 2009 S. 914 Nr. 19
KÖSDI 2010 S. 17107 Nr. 9
HAAAD-22567

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.03.2009 - 11 K 3700/05

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