OFD Frankfurt/M. - S 7170 A - 59 - St 112

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

Bezug: (BStBl 2000 I S. 433)

1. Allgemeines

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.

Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekennzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt (siehe auch § 1 Heilpraktikergesetz).

Ein Beruf ist nach Abschn. 90 Abs. 1 UStR einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören:

  • die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit,

  • die Vergleichbarkeit der Ausbildung,

  • die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie der staatlichen Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung.

Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind.

Ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ist die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. hierzu auch das   BStBl 2000 I S. 433 und das   BStBl 2003 II S. 532).

Fehlt es an einer solchen Zulassung, obliegt es den Finanzämtern festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind (vgl. hierzu   BStBl 2004 II S. 954).

Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht an (Abschn. 93 UStR). So kann auch ein in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG betriebenes Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG in Anspruch nehmen (vgl.   BStBl 2000 II S. 160).

2. Ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

Außer den in Abschn. 90 Abs. 2 UStR genannten ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten können z. B. folgende Tätigkeiten als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden:

  • Dental-Hygienikerin (, BStBl 2005 I S. 106)

  • Fachbiologen der Medizin (deren zytologische/histologische Leistungen – Zytologie: Zellenlehre, Histologie: Wissenschaft von den Geweben des Körpers)

  • Fachwissenschaftler der Medizin

  • Diplom-Oecotrophologen (deren diättherapeutischen Leistungen, soweit der Bereich der Krankenbehandlung betroffen ist; , BStBl 2005 II S. 669; )

  • Hippotherapie, die von einem Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird (, BStBl 2008 II S. 647)

3. Keine ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten

Nicht unter § 4 Nr. 14 UStG fallen neben den in Abschn. 90 Abs. 3 UStR genannten Berufen z. B. auch:

  • Altenpfleger (, BFH/NV 1995 S. 549) mit erbrachten Leistungen vor dem (vgl. Abschn. 90 Abs. 2 – 4. Spiegelstrich UStR)

  • Augenoptiker (keine Kassenzulassung § 124 SGB V, sondern nach § 126 SGB V; kein Heilmittelerbringer, sondern Hilfsmittelerbringer)

  • Diplom-Oecotrophologen (soweit nicht der Bereich der Krankenbehandlung betroffen ist)

  • Epilation (Haarentfernung, , EFG 1998 S. 1365)

  • Fachkosmetiker/Pharma Cosmetologen

  • Familienhelferin (, EFG 1999 S. 508)

  • Gymnastiklehrer (auch mit staatlicher Prüfung)

  • Haaranalysen (, nicht veröffentlicht)

  • Heilmagnetiseure (, EFG 1995 S. 735)

  • Heilpädagogen (sozialpflegerischer Beruf, kein Heilberuf)

  • Kunstpädagogen und -therapeuten (auch mit Diplom)

  • Kurpacker ( AusU, EFG 1988 S. 330)

  • Legasthenie-Therapeuten (Ausnahme: Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht werden, vgl. , USt-Kartei OFD Ffm. § 4 Nr. 14 – S 7170 – Karte 21)

  • Medizinischer Strahlenschutzphysiker

  • Medizinphysiker (, BFH/NV 1995 S. 647)

  • Musiktherapeuten (, BFH/NV 1999 S. 528; , DStRE 2000 S. 312)

  • Orientierungs- und Mobilitätstrainer (keine Kassenzulassung § 124 SGB V, sondern nach § 126 SGB V; kein Heilmittelerbringer, sondern Hilfsmittelerbringer; allerdings ist § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG auf derartige Umsätze entsprechend anzuwenden)

  • Hippotherapie, die nicht von einem Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird

  • Schwesternhelferinnen (, UR 1990 S. 186)

  • Sozialpsychiatrische Kinder und- Jugendtherapeuten

  • Wechseljahresberaterinnen (diese erbringen im Wesentlichen beratende und informierende Tätigkeiten)

  • Yogalehrer

  • Durchführung von Zilgrei-Selbsthilfekursen für gesetzliche Krankenversicherungen (a. A. , EFG 2003 S. 348; die Revision wurde durch (BFH/NV 2005 S. 1327) erledigt, da der Kläger den Rechtsstreit für beendet erklärte, die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG wurde daher nicht mehr vom BFH geprüft)

Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 4 Nr. 14 – S 7170 – Karte 15) ist durch diese Vfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv gekennzeichnet.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7170 A - 59 - St 112

Fundstelle(n):
LAAAD-22382