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Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen
FG Münster bestätigt Verfassungsmäßigkeit des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG
Zinsen auf Steuernachzahlungen mindern den steuerlichen Gewinn nicht. Das gilt nach § 12 Nr. 3 EStG für die Einkommensteuer und nach § 10 Nr. 2 KStG für die Körperschaftsteuer. Zinsen für Steuererstattungen sind dagegen in voller Höhe steuerpflichtig.
Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen
Zinsen für Steuernachzahlungen (§ 233a AO) sind im Einkommensteuerrecht nach § 12 Nr. 3 EStG und im Körperschaftsteuerrecht nach § 10 Nr. 2 KStG vom Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ausgeschlossen. Daher mindern Zinsen für Steuernachzahlungen den steuerlichen Gewinn nicht. Zinsen für Steuererstattungen sind dagegen in voller Höhe steuerpflichtig. Obwohl die Regelung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geändert wurde und dadurch die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen (sowie Stundungs- und Aussetzungszinsen) erstmals normiert wurde, hat sich bis zum Beschluss des FG Münster – soweit ersichtlich – noch kein Gericht mit der Verfassungsmäßigkeit bzw. einfachgesetzlichen Regelung der unterschiedlichen Behandlung von Zinsen für Steuererstattungen bzw. für Steuernachzahlungen auseinandergesetzt.
Abzugsverbot ist verfassungsgemäß
Das FG Münster stellte die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Zinse...