BGH Beschluss v. - IX ZR230/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG München, 15 U 2356/06 vom LG München I, 28 O 7828/05 vom

Gründe

Die fristgerechte Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung legt nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat bei seiner angegriffenen Entscheidung übergangen worden sein soll. Soweit hierzu pauschal auf die Abschnitte III und IV der Beschwerdeschrift (Seiten 6 bis 36) Bezug genommen wird, ist die Übergehensbehauptung durch die Gründe des Beschlusses vom ohne weiteres widerlegt. Die auf den Seiten 22 und 24 der Beschwerdeschrift erhobenen Gehörsrügen hat der Senat, wie sich aus dem Einleitungssatz seines Beschlusses vom ebenfalls ergibt, vollen Umfanges geprüft, auch im Sinne der jetzt durch die Anhörungsrüge erfolgten Erläuterung. Die weiterhin geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist kein zulässiger Inhalt der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ( , NJW 2008, 923 f; v. - III ZR 57/07; NJW 2008, 2635, 2636 m. Anm. Zuck).

Die von der Anhörungsrüge weiterhin aufgegriffene Frage nach den Grenzen der objektiven Willkür bei Begründungsmängeln einer tatrichterlichen Beweiswürdigung steht in keinem Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die rechtliche Beurteilung dieser Zulassungsrüge durch den Senat kann daher mit einer Anhörungsrüge nicht angegriffen werden.

Den von der Anhörungsrüge letztlich wiederholten Gesichtspunkt einer Abweichung des Berufungsurteils von den Rechtssätzen des , NJW 2002, 3100) hat der Senat in seinem Beschluss vom behandelt. Die Unterstellung, der Senat sei hierbei von einer Beweislast der Klägerin ausgegangen, ist falsch. Eine Frage des rechtlichen Gehörs ist unabhängig von der Beweislastverteilung auch in diesem Punkt nicht berührt.

Fundstelle(n):
WAAAD-22335

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein