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Ermäßigter Steuersatz bei Hauswasseranschlüssen
Rückforderungsmöglichkeiten von denWasserversorgungsunternehmen
[i]BMF, Schreiben v. 7. 4. 2009, BStBl 2009 I S. 531Künftig werden auf die Errichtung von Hauswasseranschlüssen nur noch 7 % Umsatzsteuer erhoben. Das hat das Bundesministerium der Finanzen nun mit Schreiben v. klargestellt. Soweit in der Vergangenheit 16 % bzw. 19 % Umsatzsteuer erhoben wurden, kann die Differenz grds. von den Wasserversorgungsunternehmen zurückgefordert werden. Dieser Beitrag erläutert, ob und wie die Differenz zurückgefordert werden kann.
I. Hintergrund des BMF-Schreibens
[i]BMF folgt Rechtsprechung des BFHMit Urteil v. - Rs. C-442/05 (BStBl 2009 II S. 328) hatte der EuGH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses von den Mitgliedstaaten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen werden kann.
In zwei Urteilen v. - V R 61/03 (BStBl 2009 II S. 32) und V R 27/06 (BStBl 2009 II S. 325) ist der BFH dem EuGH gefolgt. Der BFH hat in den beiden Urteilen entschieden, dass das Verlegen von Wasseranschlüssen für die Wasserversorgung unentbehrlich sei und deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliege.
Mit Schreiben v. (BStBl 2009 I S. 531) ist das BMF der Auffassung der Gerichte gefolgt. Das BMF weist in diesem Schreiben die Finanzbehörden an, Hauswasseranschlüsse dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen.