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Beiträge zur freiwilligen Unfallversicherung im Lohnsteuerrecht
Arbeitslohn, Sonderausgaben, Werbungskosten oder Ersatz von Reisekosten?
Häufig schließen Arbeitgeber für die eigenen Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis eine zusätzliche Unfallversicherung ab. Die lohnsteuerliche Behandlung dieser freiwilligen Leistung hängt von der konkreten Gestaltung des Versicherungsvertrags ab – also davon, wer die Rechte aus der Unfallversicherung geltend machen kann. Zur Behandlung der arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherung hat der BFH in seinem Urteil vom einige interessante Aspekte aufgegriffen. Der Beitrag zeigt, wie sich das Urteil in der Praxis auswirkt.
I. Grundsätze zur Behandlung freiwilliger Unfallversicherungen
Die Behandlung der freiwilligen Unfallversicherung im Lohnsteuerrecht hängt davon ab, wer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann:
Stehen die Rechte dem Arbeitgeber [i]Arbeitgeber zu, handelt es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Unfallversicherung.
Kann nur der Arbeitnehmer [i]Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, liegt eine arbeitnehmerfinanzierte Unfallversicherung vor.
Ob es sich bei der freiwilligen Unfallversicherung um eine Einzel- oder Gruppenunfallversicherung handelt, ist lohnsteuerlich irrelevant.