Entscheidungen des BFH nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar; Voraussetzungen der Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
Sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung führen nicht zum Erfolg.
1. Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 10/08) mit einem im Wesentlichen gleich lautenden Schriftsatz vom verfolgten Begehrens des Klägers ist. Daher ist die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom I B 59/08 und vom V B 7/08, beide juris).
2. Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig. Ob die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen einfachrechtlich statthaft ist, ist umstritten (zusammenfassend zum Streitstand , Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829, unter A.III.1. und B.I.1.b bb (1) (b)). Nach dem genügt die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, ohne dass sie von Verfassungs wegen unzulässig ist. Der Senat kann indes offen lassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; jeweils m.w.N.; vom III S 29/08 und vom III S 34/08, jeweils juris). Der Kläger hat aber nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem Senatsbeschluss vom VI B 87/07 ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.
3. Auf seinen Antrag ist dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der sofortigen Beschwerde auf einer entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 2 FGO.
Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 76).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAD-22094