BFH Beschluss v. - III B 259/08

Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, FGO § 116 Abs. 6

Instanzenzug:

Gründe

I. Der am ... Mai 1983 geborene Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist schwerhörig. Seit beträgt der Grad der Behinderung 50 v.H. Die Klägerin bezog bis Mai 2008, in dem S das 25. Lebensjahr vollendete, Kindergeld für S als in Ausbildung befindliches Kind. Im April 2008 beantragte sie die Weiterzahlung des Kindergeldes, da sich S vom bis in Berufsausbildung befinde. Sie legte eine Bescheinigung des Berufsbildungswerks vom vor, nach der für S nach Anmeldung seines Reha-Trägers ein Platz für die „Maßnahme Verwaltungsfachangestellte ohne Internatsunterbringung vom bis ” reserviert sei, sowie einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom , mit dem die Lehrgangskosten sowie die Reisekosten für die Zeit vom bis bewilligt worden waren.

Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Kindergeldantrag ab, da ein in Berufsausbildung befindliches Kind nur nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden könne, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Den Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse als unbegründet zurück. Kindergeld sei nur zu gewähren, wenn S aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Da er zur Zeit in einer Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten stehe, sei davon auszugehen,

dass er aufgrund der Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne.

Mit ihrer Klageschrift vom machte die Klägerin geltend, S sei außerstande sich selbst zu unterhalten. Er habe sein Studium wegen seiner Behinderung abbrechen müssen. Derzeit absolviere er im Rahmen einer Reha-Maßnahme eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Ob er die Ausbildung beenden werde sei noch offen. In einem weiteren Schriftsatz vom führte die Klägerin aus, S begreife die Teilnahme an der Reha-Maßnahme des Arbeitsamtes als Chance, in das Arbeitsleben integriert zu werden, sobald er die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen habe.

Die Familienkasse erwiderte, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass S aufgrund seiner Behinderung außerstande sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. S nehme vielmehr seit dem an einer Maßnahme teil, mit dem Ziel sich als Verwaltungsangestellter zu qualifizieren. Er habe auf eine Unterbringung am Unterrichtsort verzichtet und pendle auf eigenen Wunsch regelmäßig zwischen Wohn- und Unterrichtsort und nehme damit sogar zusätzliche Belastungen in Kauf.

Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom die Klage ab. Es führte im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils aus, S habe nach Abbruch seines Studiums an einer Rehabilitationsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch teilgenommen (Fortbildung zum Verwaltungsfachangestellten ohne Internatsunterbringung „vom 25. Juli bis zum ”). Der Klägerin stehe kein Kindergeldanspruch zu, weil die Behinderung des S gerade einmal 50 v.H. betrage und die Klägerin keine Umstände vorgetragen habe, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes als ausgeschlossen erscheine. Bei S könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass dieser als Verwaltungsfachangestellter künftig in der Lage sein werde, seinen Unterhalt sicherzustellen.

Auch eine vorübergehende Berücksichtigung des S auf der Grundlage der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 63.3.6.3.1 Abs. 5 (BStBl I 2004, 742) komme nicht in Betracht. Nach dieser Regelung sei ein Kind nach Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung stehe, in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen. Es könne unterstellt werden, dass die Behinderung der Grund für die Verlängerung sei, wenn der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr betrage. Im Streitfall sei jedoch weder vom Bevollmächtigten noch von der trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Klägerin dargelegt worden, dass auch in den Monaten ab Juni 2008 von einer fortbestehenden Schul- oder Berufsausbildung auszugehen sei.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel. Sie rügt sinngemäß, das FG habe nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 96 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Denn das FG habe übersehen, dass S sich noch in Berufsausbildung befunden habe. Dies habe sie im Klageverfahren vorgetragen und im Verwaltungsverfahren nachgewiesen. Hiervon sei auch die Familienkasse in ihrer Klageerwiderung ausgegangen. Für die Vermutung des FG, die Ausbildung habe nicht über den Monat Juni 2008 hinaus gedauert, gebe es keine Anhaltspunkte.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO).

Das FG hat seinem Urteil nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlichem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (Beschlüsse des , BFH/NV 2007, 1809, und vom I B 131/08, nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.).

b) Die Ausführungen des FG, es sei nicht dargelegt worden, dass S sich ab Juni 2008 noch in Berufsausbildung befunden habe, widerspricht dem Akteninhalt. Die Klägerin hat im Klageverfahren (Schriftsätze vom 2. Juli und vom ) vorgetragen, S absolviere derzeit eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Im Verwaltungsverfahren hatte sie durch Vorlage eines Schreibens des Berufsbildungswerks und des Leistungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit glaubhaft gemacht, dass S seit Juli 2007 im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme zum Verwaltungsfachangestellten ausgebildet wird. Anhaltspunkte dafür, dass S entgegen den Angaben der Klägerin ab Juni 2008 nicht mehr an dem bis zum dauernden Lehrgang des Berufsausbildungswerks teilnahm, lagen nicht vor. Auch die Familienkasse ging in ihrer Klageerwiderung vom davon aus, dass S nach Vollendung des 25. Lebensjahres im Mai weiterhin ausgebildet wurde.

c) Das Urteil des FG kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Da das FG auch eine vorübergehende Berücksichtigung des S als Kind gemäß DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 5 (BStBl I 2004, 742) abgelehnt hat, weil weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter dargelegt hätten, dass sich S auch noch in den Monaten ab Juni 2008 in Schul- oder Berufsausbildung befunden habe, ist nicht auszuschließen, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zur Kenntnis genommen hätte, dass der Lehrgang bis zum vorgesehen war und dass sowohl die Klägerin als auch die Familienkasse vorgetragen hatten, dass S zum Zeitpunkt des Klageverfahrens noch an diesem Lehrgang teilgenommen hatte.

Fundstelle(n):
BAAAD-22086