BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 50/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 14 Abs. 2; BRAO § 16 Abs. 5; BRAO § 209 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2

Instanzenzug: AGH Baden-Württemberg, AGH 10/08 II vom

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 BRAO) und sodann nochmals mit Verfügung vom , zugestellt am , unter Berufung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.

Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

Hinsichtlich der vorangegangenen Widerrufsverfügung vom hatte der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits mit Beschluss vom zurückgewiesen; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom (AnwZ (B) 38/07) im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Widerrufsverfügung vom als unzulässig verworfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 209 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller die Monatsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist. Die Widerrufsverfügung vom ist damit, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom (AnwZ (B) 38/07) dargelegt hat, bestandskräftig geworden.

Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der hierfür bestehenden Antragsfrist von einem Monat ( § 16 Abs. 5 BRAO) hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der die Widerrufsverfügung vom betreffenden mündlichen Verhandlung vom vor dem Anwaltsgerichtshof nicht rechtzeitig gestellt. Erst am , nachdem die Antragsfrist von zwei Wochen für eine Wiedereinsetzung ( § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) seit langem verstrichen war, ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Ausschlussfrist ( § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG) von einem Jahr ab Kenntnis von der angefochtenen Verfügung abgelaufen war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Durchgreifendes vor.

Fundstelle(n):
RAAAD-21998

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein