BFH Beschluss v. - VI B 106/08

Aufwendungen des Arbeitgebers für ein gesundheitsförderndes Trainingsprogramm als Arbeitslohn; keine Nachprüfung von Einwendungen gegen die Überzeugungsbildung des FG

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt u.a. vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. z.B. , BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II. 3.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394; vom VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000, jeweils m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Abweichung jedoch nicht vor, wenn das FG erkennbar von der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung ausgeht, diese jedoch fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet haben sollte. Denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 41; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, jeweils m.w.N.).

2. Im Streitfall hat das FG seiner Entscheidung keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Das FG ist vielmehr ausdrücklich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen und hat insbesondere die jüngeren Entscheidungen des Senats zur Frage des Vorliegens von Arbeitslohn bei Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für gesundheitsfördernde Trainingsprogramme berücksichtigt (vgl. , BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 mit Anm. Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 1060; , BFH/NV 2007, 1874). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des BFH hat das FG in seiner Entscheidung die für und gegen das Vorliegen von Arbeitslohn sprechenden Kriterien abgewogen. Dabei kam das FG zu dem Schluss, dass das private Interesse der Teilnehmer an den —von einem Sport-Center in dessen Räumen angebotenen— Trainingsprogrammen unter den im Streitfall maßgebenden Umständen nicht vernachlässigt werden könne und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) darstelle.

3. Im Grunde wendet sich die Klägerin gegen die Überzeugungsbildung des FG (vgl. § 96 Abs. 1 FGO). Die Klägerin verkennt insoweit, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen sind (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 702). Mit hierauf gerichteten Einwendungen kann die Zulassung der Revision regelmäßig —wie auch hier— nicht erreicht werden (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom VI B 25/08, BFH/NV 2008, 1845; vom VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1122 Nr. 7
WAAAD-21807