BFH Beschluss v. - I B 200/08

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; Revisionszulassung wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers; keine Beschwerde gegen Kostenrechnung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 128 Abs. 4, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Fragen, 1. ob eine Beteiligung des Nutzers einer Wohnung an den Neben- und Betriebskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes darstellen und 2. ob die unentgeltliche widerrufliche Zwischennutzung durch Dritte der Einkünfteerzielungsabsicht entgegensteht.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in dem anstehenden Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa , BFH/NV 2004, 949). Zu alledem trägt der Kläger nichts vor.

2. Der Kläger hat auch nicht die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO schlüssig dargelegt.

a) Soweit er geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) widerspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH, stellt er nicht —wie für die Darlegung einer Divergenz erforderlich— einander widersprechende abstrakte Rechtssätze des angegriffenen finanzgerichtlichen Urteils einerseits und der angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits heraus (vgl. etwa Senatsbeschluss vom I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840), sondern führt nur im Stil einer Revisionsbegründung aus, weshalb das Urteil des FG seines Erachtens fehlerhaft sei.

b) Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargetan, dass dem FG ein Fehler von erheblichem Gewicht unterlaufen ist, der das Vertrauen in die Rechtsprechung schädigen könnte. Er trägt vor, das FG habe ihm eine mangelnde Vermietungsabsicht unterstellt und diese Annahme darauf gestützt, dass er in seinem Maklerauftrag eine doppelt so hohe Miete verlangt habe als vor der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an seine Schwester; tatsächlich sei es aber auf die Frage angekommen, ob der von ihm verlangte Mietzins für die Wohnung angemessen gewesen sei. Damit ist weder aufgezeigt, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist noch dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. , BFH/NV 2006, 772).

3. Soweit der Kläger sich gegen die Kostenentscheidung des FG wendet, ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 FGO generell ausgeschlossen (, BFH/NV 2007, 931).

Fundstelle(n):
YAAAD-21786