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BSG 13.05.2009 B 4 AS 58/08 R, NWB 22/2009 S. 1650

Sozialrecht | Kein Ansatz von Kinderfreibetrag zugunsten der Bedarfsgemeinschaft

Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II ist vorhandenes Vermögen teilweise zu schonen. Die Vermögensfreibeträge stehen aber nur erwachsenen Partnern einer Bedarfsgemeinschaft zu, nicht Kindern. Zwar ist ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind anzusetzen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II). Dieser Freibetrag kann aber nicht als „Kinderfreibetrag der Bedarfsgemeinschaft” angesehen werden. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, dass dieser Freibetrag (jeweils) nur dem Kind und diesem auch nur dann zugute kommen soll, wenn es tatsächlich Vermögen hat. Damit soll ihm – ggf. bereits ab der Geburt – ein Grundfreibetrag zur Verfügung stehen, um z. B. Sparvermögen oder Ausbildungsversicherungen zu schützen. Dieser Freibetrag dient nicht dem Schutz de...

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