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OFD Münster 04.05.2009 Kurzinfo Int. St. 4/2009, NWB 22/2009 S. 1643

Einkommensteuer | Anrechnung australischer „capital gains tax”

Australien erhebt auf Veräußerungsgewinne eine „capital gains tax”; sie ist Teil der australischen Einkommensteuer, wird jedoch nicht von dem Regelungsbereich des DBA Australien erfasst, so dass eine eintretende Doppelbesteuerung durch das Abkommen nicht beseitigt werden kann. Da die „capitel gains tax” aber mit der deutschen Einkommensteuer i. S. von § 34c EStG vergleichbar ist, kann nach der Kurzinformation der eine Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 34c Abs. 6 Satz 4 EStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen durch Anrechnung nach § 34c Abs. 2 EStG der australischen Steuer beseitigt werden.

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