BGH Beschluss v. - VIII ZB 74/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Hannover, 19 S 43/08 vom AG Neustadt am Rübensberge, 55 C 130/07 vom

Gründe

Die statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ( § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert ( § 574 Abs. 2 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, zu Recht von einem den Prozessbevollmächtigten des Beklagten anzulastenden Organisationsverschulden bei Behandlung der Berufungseinlegung ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Berufung unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden ist.

Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtete Verfahren unterbrochen worden ( Senatsbeschluss vom - VIII ZB 48/97, WM 1998, 735 m.w.N.). Deshalb ist die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte ( , FamRZ 2004, 1783). Die Frist zur Berufungsbegründung hat vielmehr spätestens mit Ablauf des als des Tages geendet, bis zu dem die Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine dahingehende Fristverlängerung in Erwartung ihrer antragsgemäßen Bewilligung beantragt hatten (vgl. , VersR 1983, 248). Bis zum Ablauf dieses Tages sind jedoch weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe, indem es über den rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrag nicht mehr entschieden, sondern sogleich den Verwerfungsbeschluss erlassen habe, den Beklagten an der rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels gehindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 173, 14, Tz. 23; , NJW-RR 2008, 1306, Tz. 16) beginne die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - und damit ebenso für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, da die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetze und ohne dieses sinn- und zwecklos sei. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass es dabei um Fallgestaltungen geht, in denen - anders als hier - der Rechtsmittelführer eine mittellose Partei ist, die aufgrund ihrer Mittellosigkeit regelmäßig nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt und die nicht genötigt werden soll, vor Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Rechtsmittel zu begründen, das noch gar nicht eingelegt ist. Hier haben solche Hindernisse nicht bestanden. Vielmehr war das Rechtsmittel - wenn auch verspätet - eingelegt worden und hätte deshalb von dem Beklagten ungeachtet der Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist fristgerecht begründet werden können und müssen.

Fundstelle(n):
IAAAD-21709

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein