BGH Beschluss v. - I ZB 123/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1

Instanzenzug: LG Rostock, 4 T 221/08 vom AG Rostock, 64 M 6920/08 vom

Gründe

Die als "Widerspruch gegen die Rechnung" bezeichnete Eingabe des Schuldners vom , mit der er die Kostenrechnung als nicht nachvollziehbar beanstandet, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus.

Die zulässige Erinnerung ( § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Senat zu entscheiden hat ( , [...] Tz. 1 m.w.N.), ist nicht begründet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhebung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen ( § 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Schuldners eine unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat seine Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom nicht inhaltlich geprüft, sondern durch Beschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen hat, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
PAAAD-21695

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein