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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 13/08 EFG 2009 S. 1143 Nr. 14

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1GrEStG § 8GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 2BewG (i. d. F. vor 2007) § 13 BewG (i. d. F. vor 2007) § 138 BewG (i. d. F. vor 2007) § 148 Abs. 1

Gegenleistung bei Kauf eines Erbbaurechts mit Gebäude

Leitsatz

Bei großer Abweichung der Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts von dessen Verkehrswert ist der Grundbesitzwert (§ 138 BewG i. V. m. § 8 Abs. 2 GrEStG) keine Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 BewG lässt keine Begrenzung auf den gemeinen Wert des (Erbbau-)Grundstücks zu, sondern bezieht sich auf den gemeinen Wert der wiederkehrenden Leistung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1271 Nr. 20
EFG 2009 S. 1143 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2009 S. 1805
NAAAD-21593

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2009 - 3 K 13/08

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