Voraussetzungen der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
Leitsatz
Eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegt nicht vor, wenn der Aufhebungsvertrag
zum ursprünglichen Grundstückskaufvertrag und der nachfolgende Kaufvertrag mit einem der ursprünglichen Erwerber in zwei aufeinander
folgenden notariellen Urkunden erfolgen und der Erwerber ein wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des zweiten Kaufvertrages
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1136 Nr. 18 EFG 2009 S. 1137 Nr. 14 JAAAD-21590
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.2009 - 3 K 40/08
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