Nachweis der Absicht zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung
eines zu errichtenden Bürogebäudes
Auslegung eines
Mietvertrags entgegen dem Wortlaut
Zeitpunkt der Zuordnung von
Vorsteuerbeträgen zur umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit
Zuordnungsentscheidung und Bekanntgabe an das FA
Leitsatz
1. Schließt der ein
Bürogebäude errichtende Unternehmer mit einem
Leistungsempfänger, der das Grundstück nicht ausschließlich zur
Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet oder zu verwenden
beabsichtigt, einen Mietvertrag, der formal die gesamte
Grundstücksfläche umfasst, kann der Mietvertrag nach dem
beabsichtigten wirtschaftlichen Gehalt dahingehend auszulegen sein, dass unter
Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen, der tatsächlichen
Durchführung der nicht vollständig entsprechend der Absprachen
umgesetzten Verträge und der ausgeführten Handlungen
(Zurverfügungstellen von 80 % der Flächen) lediglich 80 % der
Gesamtfläche an diesen Leistungsempfänger vermietet werden.
2. Ein Unternehmer hat hinsichtlich
einer Grundstücksteilfläche (hier: 20 %) die Option für eine
steuerpflichtige Vermietung nachweislich ausgeübt, wenn der
Geschäftsführer der Gesellschafterinnen zumindest gegenüber der
zuständigen Bearbeiterin des Unternehmens – nicht jedoch
gegenüber dem Maklerunternehmen – die Anweisung gibt,
umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielende Mieter zu suchen, ein Konzept
zur Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erstellt und
ausschließlich dem Geschäftsführer die Vollmacht zum Abschluss
von Mietverträgen obliegt.
3. Der ein Bürogebäude
errichtende Unternehmen teilt die für den Vorsteuerabzug maßgebliche
Zuordnung von Grundstücksflächen (hier: 20 %) zur beabsichtigten
umsatzsteuerpflichtigen Vermietung dem FA in der gebotenen Weise und
rechtzeitig mit, wenn er bereits in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr des Baubeginns 20 % der
Vorsteuern als abzugsfähig geltend macht. Dem steht nicht entgegen, dass
das Unternehmen für das darauffolgende Jahr in den
Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur 10 % der Vorsteuern anmeldet, wenn die
fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen noch vor Einreichung der
Jahreserklärung berichtigt werden, so dass von keiner Änderung der
Zuordnung der Grundstücksflächen auszugehen ist.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1126 Nr. 18 BAAAD-21571
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.11.2008 - 7 K 7451/04 B
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