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FG Köln Urteil v. - 10 K 4227/08 EFG 2009 S. 1238 Nr. 15

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. dEStG § 62 Abs. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 JFDG § 6 JFDG § 10 JFDG § 11 "Weltwärts"-Richtlinie des BMZ Abschn. 8 EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

Kindergeld:

Freiwilliges soziales Jahr, Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "Weltwärts", Berufsausbildung

Leitsatz

1) Wird ein freiwilliges soziales Jahr bei einem nicht gemäß § 10 Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG - zugelassenen Träger geleistet, besteht kein Kindergeldanspruch.

2) Ebenfalls kein Kindergeldanspruch besteht, wenn im Rahmen eines enwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "Weltwärts" keine Anerkennung der Entsendeorgansiation durch das BMZ vorliegt.

3) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auslandsaufenthalt für Zwecke des Kindergeldgewährung als Berufsausbildung angesehen werden kann.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1238 Nr. 15
MAAAD-21563

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FG Köln, Urteil v. 12.03.2009 - 10 K 4227/08

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